Am 19. Februar 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des von fedpol geführten Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 und verfügte dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und ent-