Bei Q. und R. handelt es sich um rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter, die als unabhängige sowie als unparteiische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen qualifiziert werden können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. (E. 9.3) Erwägungen: