Dieses gehört ab Anstellungszeitpunkt dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR. (E. 8.2 f. und 8.4.2) Im konkreten Fall kann das Vorgehen der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde (fedpol) bei der Besetzung der Verfahrensleitung mit Q. und R. mittels befristeter Arbeitsverträge und spezifisch für ein einzelnes Verfahren im Lichte von Art. 20 VStrR nicht beanstandet werden.