Das VStrR schreibt nicht vor, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifischen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden müsste. Jener ist es durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen. Dieses gehört ab Anstellungszeitpunkt dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an.