2 Regeste Art. 20 Abs. 1 VStrR; Art. 29 Abs. 1 BV; Zulässigkeit der für eine befristete Dauer und für ein spezifisches Verwaltungsstrafverfahren bestellten Verfahrensleitung Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird durch einen «untersuchenden Beamten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenommen (Art. 20 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VStrR). Das VStrR schreibt nicht vor, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifischen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden müsste.