Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 97 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 K.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Beschuldigter 6 M.________ v.d. Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________ Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt O.________ Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand Rückweisung Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts vom 19. Februar 2025 (WSG 24 14-20) 2 Regeste Art. 20 Abs. 1 VStrR; Art. 29 Abs. 1 BV; Zulässigkeit der für eine befristete Dauer und für ein spezifisches Verwaltungsstrafverfahren bestellten Verfahrensleitung Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird durch einen «untersuchenden Beam- ten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenommen (Art. 20 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VStrR). Das VStrR schreibt nicht vor, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeit- punkt der Übernahme eines spezifischen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehen- den «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt wer- den müsste. Jener ist es durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrens- leitung geeignetes Personal neu anzustellen. Dieses gehört ab Anstellungszeitpunkt dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR. (E. 8.2 f. und 8.4.2) Im konkreten Fall kann das Vorgehen der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde (fedpol) bei der Besetzung der Verfahrensleitung mit Q. und R. mittels befristeter Arbeitsverträge und spezifisch für ein einzelnes Verfahren im Lichte von Art. 20 VStrR nicht beanstandet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Q. und R. davor bei einem anderen Amt beschäftigt waren und deren dortige Anstellungsverhältnisse für die Dauer der befristeten Anstellung bei fedpol sistiert worden waren. Q. und R. standen während ihrer Arbeitstätigkeit bei fedpol einzig in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit fedpol. Sie waren Mitarbeitende des fedpol und nicht «fedpol-externe» Personen. (E. 8.4.1 i.V.m. E. 7.2) Die Einsetzung von Q. und R. als (Stv.) Verfahrensleiter für ein einzelnes, spezifisches Verwaltungsstrafverfahren hält auch einer verfassungsmässigen Prüfung stand. Bei Q. und R. handelt es sich um rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter, die als unabhängi- ge sowie als unparteiische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen qualifi- ziert werden können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. (E. 9.3) Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf ein vom Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol) geführtes Verfah- ren und zufolge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirt- schaftsstrafgericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-7 wegen (u.a.) Leistungsbetrugs hängig (Verfahrensnummer WSG 24 14-20). Am 19. Februar 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen be- sonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des von fedpol geführten Verwal- tungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 und verfügte dessen Rückweisung an die Staats- anwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Ver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und ent- 3 schieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt an- geordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder fedpol) am 28. Fe- bruar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte u.a., dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wirtschaftsstrafgericht an- zuweisen sei, die Anklage an die Hand zu nehmen (Rechtsbegehren 1 und 3). 1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass das Wirtschaftsstrafge- richt einzelne Aktenteile der amtlichen Akten WSG 2024 14-20 (11 Ordner, einsch- liesslich ein Aktenverzeichnis der Akten von fedpol und einen USB-Stick [enthal- tend die paginierten Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274]) eingereicht habe. Gleichzeitig gab es der Generalstaatsanwaltschaft, dem Wirt- schaftsstrafgericht und den Beschuldigten 1-7 Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. 1.3 Am 10. März 2025 verzichtete das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnah- me. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erklärte Staatsanwalt O.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Fürsprecher F.________, beantragte am 24. März 2025 ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 31. März 2025. Die Beschuldigten 2 und 4 (Ersterer verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________; Letzterer verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________) schlossen in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 auf Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschuldigte 2 ersuchte überdies um Einholung sämtlicher Korrespondenz und Dokumente im Zusammen- hang mit der vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Februar 2018 durchgeführ- ten Ämterkonsultation und dem darauffolgenden Mitberichtsverfahren, welche dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorangegangen seien. Der Beschuldigte 5, verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzu- treten sei (Eingabe vom 9. April 2025). Ebenfalls innert gewährter Fristerstreckung schlossen der Beschuldigte 6, verteidigt durch Rechtsanwalt L.________, am 9. April 2025 und der Beschuldigte 7, verteidigt durch Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________, am 10. April 2025 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer von den diversen Stellungnahmen Kenntnis, verzichtete auf die 4 Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel und wies den Editionsantrag des Be- schuldigten 2 ab. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Den Beschuldigten wird Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) resp. Verletzung der Rechtspflichten nach Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von vollendetem Leis- tungsbetrug vorgeworfen. 2.2 2.2.1 Zur Prozessgeschichte kann den Akten und dem angefochtenen Entscheid (E. III/1- 8 [S. 5 ff.]) entnommen werden, dass das Verfahren durch eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) gegen Unbekannt, Die Schweizerische Post AG, PostAuto Schweiz AG sowie die handelnden Organe der genannten Gesellschaften am 14. Februar 2018 eingereichten Anzeige in Gang gesetzt worden war (Akten Verfahren Nr. 21- 0274, pag. 03.101.0001 ff.). Nachdem sich sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für nicht zuständig erklärt hatten, bezeichnete der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) resp. fedpol als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der hier interessierenden (mutmasslichen) Wider- handlungen gemäss Art. 14-18 VStrR und Art. 38 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) durch die PostAuto Schweiz AG. Das EJPD (resp. fedpol) wurde im glei- chen Beschluss ermächtigt, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweize- rischen Staatsanwältekonferenz (SSK) mit der Verfahrensleitung zu beauftragen. Ferner wurde festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (konkret die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG] und die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]) fedpol bei Fragen in Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie bei Fragen der Rechnungslegung unterstützt (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.001.0002). Mit Verfügung vom 2. März 2018 eröffnete fedpol eine verwal- tungsstrafrechtliche Untersuchung (damals unter der Verfahrensnummer 18-0055) wegen des Verdachts des Leistungs- und Abgabebetrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im subventionierten regionalen Personenverkehr (nachfolgend: RPV) durch die PostAuto Schweiz AG (nachfolgend: PostAuto). Mit Dienstleistungsaufträgen vom 12./13. bzw. 15. März 2018 beauftragte es alt Bundesrichter AC.________ und Kantonsrichter AD.________ damit, die Rolle des untersuchenden Beamten gemäss VStrR zu übernehmen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 07.202.0043 ff.). Diese hatten somit in der Folge die Verfahrensleitung inne. 2.2.2 Am 10. September 2020 wurde das Verwaltungsstrafverfahren dem Wirtschafts- strafgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen (Verfahren WSG 20 16-21). Dieses entschied am 18. Dezember 2020, dass es sich bei den eingesetzten Ver- fahrensleitern AC.________ und AD.________ nicht um Beamte im Sinne von Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einset- zung es an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Deshalb seien sämtliche Ergeb- 5 nisse der von diesen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen nichtig, aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu ver- nichten. Das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.100.0008 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.100.0024 ff. und 01.100.0091 ff.]). 2.2.3 Fedpol setzte schliesslich mit Q.________, Abteilungsleiter bei der ESTV, und R.________, Ermittler bei der ESTV, eine neue Verfahrensleitung ein (dazu nach- folgend E. 5.2) und nahm das Verfahren im September 2021 wieder auf (neu unter der Verfahrensnummer 21-0274; vgl. Aktenverzeichnis fedpol S. 2 [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2], wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Aktenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist). Im Mai 2022 gelangten die Beschuldigten 3 und 4 an fedpol und führten aus, sie erachteten die Bestellung von Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter als rechtswidrig (Akten Verfah- ren Nr. 21-0274, pag. 17.201.0001 ff. / 03.201.0001 ff.). Mit Beschwerde an die (damalige) Direktorin von fedpol machte der Beschuldigte 4 am 30. Januar 2023 geltend, die sachliche Zuständigkeit von Q.________ und R.________ sei zu ver- neinen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.0362 ff.). Die (damalige) Direk- torin von fedpol wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab (Ak- ten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.435 ff.). Vor dem Hintergrund eines kurz zuvor in anderer Sache (jedoch das gleiche Verwaltungsstrafverfahren betreffend) ergangenen Entscheids des Bundesstrafgerichts resp. der darin zur Frage der Rechtmässigkeit der Anstellung von Q.________ und R.________ gemachten Aus- führungen (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2022.34, BV.2022.36, BV.2022.37 [nachfolgend: BV.2022.34/36/37] vom 17. Februar 2023 E.5.6.2 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.0413 ff.], wonach das Sachgericht – im Fall ei- ner erneuten Anklage – über die Frage der Rechtmässigkeit deren Anstellung zu urteilen haben werde) wurde seitens der Beschuldigten von einem Weiterzug des Entscheids der (damaligen) Direktorin von fedpol vom 24. Februar 2023 abgese- hen. In der Folge rügten die Verteidigungen jedoch wiederholt in diversen Stellung- nahmen die fehlende Zuständigkeit des Verfahrensleiters Q.________ und dessen Stellvertreters R.________. 2.2.4 Zwischen Januar und März 2024 erliess fedpol gegen alle Beschuldigten Strafbe- scheide. Zufolge Einspracheerhebungen ergingen im April/Mai 2024 Strafverfügun- gen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR die gericht- liche Beurteilung, worauf fedpol das Verwaltungsstrafverfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern zur (erneuten) ge- richtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Diese überwies ihrerseits das Verfahren am 12. Juni 2024 an das Wirtschaftsstrafgericht, welches den Par- teien am 25. September 2024 Gelegenheit einräumte, sich zur Frage der Zulässig- keit der Delegation der Verfahrensleitung an Q.________ und R.________ zu äus- sern. Davon machten – mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft – sämtliche Verfah- rensbeteiligten Gebrauch. 6 Ein zwischenzeitlich vom Beschuldigten 2 gegen die (damalige) Direktorin von fed- pol, AE.________, gerichtetes Ausstandsgesuch blieb erfolglos (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 533 vom 10. Februar 2025). 2.2.5 Am 19. Februar 2025 wies das Wirtschaftsstrafgericht – wie gesehen (E. 1.1 hier- vor) – das Verwaltungsstrafverfahren (unter Rückübertragung der Rechtshängig- keit) zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden, nichtigkeitsbegrün- denden Verfahrensfehlers erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und erkannte auf Unverwertbarkeit der Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. Hiergegen reichte fedpol resp. die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein. 3. 3.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehör- de des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Be- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind in- soweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.2 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- fällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rück- weisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichts- verfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bun- des und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig er- greifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklage- prüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb die Be- stimmungen der StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 3.3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO gegen ver- fahrensleitende Entscheide, worunter die hier angefochtene Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit fällt (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Diese Bestimmung steht 7 in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursa- chen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerde- führenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gut- zumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1; zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Ur- teil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). 3.3.2 Anders als im Beschwerdeverfahren BK 20 565+566 betreffend die erste Rückwei- sung des Wirtschaftsstrafgerichts ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur und damit die Beschwerdezulässigkeit zu bejahen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung IV/2 f. des angefochtenen Entscheids (dort. S. 18 ff.) und das Urteil des Bundesge- richts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 (dort E. 3.5 mit Hinweis) verwiesen werden, wonach dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen ist, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht, wovon vorliegend mit Blick auf die zeitliche Dau- er, die eine erneute Strafuntersuchung bei fedpol bedingen würde, nunmehr aus- zugehen ist (siehe ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4 am Ende). Den Beschuldigten werden Vergehen vorgeworfen, für die – betreffend die nach dem 1. Januar 2014 abgeschlossenen inkriminierten Taten – eine Verfolgungsver- jährung von zehn Jahren gilt (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]). Ausgehend von den jeweils letzten Tatvorwürfen (die davor liegenden Tatvorwürfe verjähren selbstredend zu einem früheren Zeitpunkt) ist derzeit von folgenden (letzten) Verjährungszeitpunkten auszugehen: Beschul- digter 1: Frühling 2024 (Anmerkung der Kammer: der genaue Zeitpunkt – spätes- tens 11. oder 31. März 2024 [so der Beschuldigte 1] resp. spätestens 23. April 2024 [so das Wirtschaftsstrafgericht] – ist strittig, im vorliegenden Beschwerdever- fahren aber nicht weiter von Bedeutung, weshalb auf die entsprechenden Argu- mente des Beschuldigten 1 in seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 nicht wei- ter einzugehen ist); Beschuldigter 2: 1. Mai 2026; Beschuldigte 3-6: 6. Mai 2027; Beschuldigter 7: (voraussichtlich) 16. November 2027 (siehe dazu noch nachfol- genden Absatz). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der den Be- schuldigten 2 betreffenden Strafverfügung ausführte, dass die letzte ihm vorgewor- fene Straftat resp. Unterlassung am 15. November 2017 zu laufen begonnen habe 8 (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 02.302.0085), was zu einem Verjährungseintritt im November 2027 führe, sich demgegenüber nun im Beschwerdeverfahren bezüg- lich Verjährungseintritts auf den 1. Mai 2026 beruft, kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder stellt das Vorgehen der Beschwerdeführerin ei- ne Verletzung des Gebots von Treu und Glauben dar noch kann eine Verletzung der Substantiierungspflicht ausgemacht werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Wirtschaftsstrafge- richts folgt, wonach die Garantenstellung des Beschuldigten 2 zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post bereits am 30. April 2016 geendet habe und fraglich sei, ob er sich nach diesem Datum noch einer Unterlassung schuldig habe machen können (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. IV/3 Lemma 2 [S. 19]). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr von einer (mutmasslichen) Verjährung am 1. Mai 2026 ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Wenn der Beschuldigte 7 vorbringt, der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf ver- jähre nicht erst, sondern sei bereits im September 2023 und damit lange vor Erlass der – die Verfolgungsverjährung unterbrechende – Strafverfügung verjährt, und schliesslich daraus schliesst, die Beschwerde sei ihm gegenüber mangels Vorlie- gens einer erst drohenden Verjährung unzulässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich der ihn betreffenden Strafverfügung vom 3. Mai 2024 (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 02.307.0001 ff.) entnehmen, dass ihm nicht nur ein einzelnes mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten im Jahr 2013 vorgewor- fen wird. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe betreffen Abgeltungen für die Fahrplanjahre 2014-2017. So soll er gemäss Ausführungen von fedpol in der vor- genannten Strafverfügung ab Mitte September 2013 Kenntnis vom angeblich un- rechtmässigen Vorgehen der Verantwortlichen von PostAuto gehabt haben und ab diesem Moment (bis mutmasslich zur Abgeltung des Fahrplanjahrs 2017 am 15. November 2017) zum Einschreiten verpflichtet gewesen sein (a.a.O. Ziff. 8.5.10 f. und 9). Die Annahme, dass ihm gegenüber die Verjährung für die letz- te angebliche Straftat erst im November 2027 eintritt, ist somit nicht offensichtlich falsch. Zum anderen braucht an dieser Stelle nicht näher auf die einzelnen inkrimi- nierten Straftaten (und insbesondere auch nicht auf die Fragen, ob diese durch ak- tives Tun oder Unterlassen begangen worden sind und ob die Beschwerdeführerin dem Akkusationsprinzip hinreichend nachgekommen ist [Stellungnahme des Be- schuldigten 7 zuhanden des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. November 2024 Rz. 7 {Beilage zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren}] eingegangen zu werden. Selbst wenn die Einwände des Beschuldigten 7 zutreffen sollten, hätte dies nicht ein Verneinen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit ein Nicht- eintreten auf die Beschwerde zur Folge. Anders als er meint, hat für die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde keine ihn betreffende isolierte Beur- teilung zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hat, was vorliegend zu bejahen ist. Wie aus den vorstehend dargelegten Verjährungszeitpunkten gefolgert werden kann, führte eine (erneute) Rückweisung dazu, dass die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr weitergeführt werden könnte und bei den übrigen Beschuldigten hinsichtlich einzelner, mutmass- licher Straftaten laufend die Verjährung eintreten würde und die jüngste (und letzte) 9 Straftat der Beschuldigten 3-6 am 6. Mai 2027, d.h. in rund 2 Jahren verjährt sein dürfte. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die beiden bisherigen Untersu- chungen je rund zweieinhalb Jahre gedauert haben (erste Untersuchung: Februar 2018 bis September 2020; zweite Untersuchung: September 2021 bis April 2024), kann mittlerweile (zufolge drohender Verjährung des Grossteils der vorgeworfenen Straftaten) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. 3.3.3 An den obigen Ausführungen vermögen auch die Einwände der Beschuldigten 3, 5 und 7, wonach eine weitere Untersuchung problemlos innerhalb kürzerer Zeit als die letzten zwei Untersuchungen abgeschlossen werden könnte, nichts zu ändern. Selbst wenn eine erneute Untersuchung aufgrund des Umstands, dass auf einen Teil bereits vorgenommener Untersuchungshandlungen bzw. auf erhebliches Vor- wissen zurückgegriffen werden könnte und keine zeitaufwändigen Rechtshilfeersu- chen erforderlich wären, innert kürzerer Dauer oder – wie von den Beschuldigten 3 und 7 angenommen – innert zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden könnte, drohte in dieser Zeit für die Mehrzahl der vorgeworfenen Straftaten der Ver- jährungseintritt resp. kann schon heute davon ausgegangen werden, dass diese verjährt sein dürften. Abgesehen davon wird die Untersuchungsdauer nicht nur von der Strafverfolgungsbehörde bestimmt. Auch die Beschuldigten tragen mit ihrem Verhalten massgeblich zur Verfahrensdauer bei, so beispielsweise durch Stellen von Anträgen und Einlegen von Rechtsmitteln, wovon sie in der Vergangenheit – was ihr Recht ist – entsprechend Gebrauch gemacht haben (exemplarisch: Be- schwerde des Beschuldigten 1 vom 23. September 2022 [Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023] und Beschwerden des Beschuldigten 3 vom 13. Mai 2022 [Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.17 vom 19. Ok- tober 2022] und 6. November 2023 sowie Beschwerde des Beschuldigten 4 vom 22. Juli 2022 und Beschwerde des Beschuldigten 7 vom 26. Oktober 2023 resp. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.31 vom 20. Januar 2023, BV.2022.35 vom 3. Mai 2023 und BV.2022.34/36/37 vom 17. Februar 2023). Vor diesem Hintergrund ist es für die Beschwerdekammer wahrscheinlich, dass eine weitere Untersuchung – selbst wenn diese beförderlich vorangetrieben würde – durchaus mindestens bzw. eben mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen dürfte, bis wieder allfällige – die Verfolgungsverjährung allenfalls unterbrechende – Straf- verfügungen ergehen könnten, zumal zunächst eine neue Verfahrensleitung be- stimmt und alsdann eine Aussonderung von Akten vorgenommen werden müsste, sollte sich die Rückweisung – was zunächst durch die kantonale Beschwerdein- stanz zu prüfen ist – als korrekt erweisen. Daran änderte selbst der Umstand nichts, sollte die Beschwerdeführerin schon während des kantonalen Beschwerde- verfahrens entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Der Frage, ob es zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bedarf (so von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich angenommen [Beschwerde Ziff. 1.3/6]) oder ob Strafverfügungen nach Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sind (so die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Strafverfügungen), braucht an die- ser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. zur entsprechenden Thematik jüngst den Beitrag von GARBARSKI/BRUGGER vom 13. März 2025 zum Beschluss 10 des Bundesstrafgerichts BB.2024.51 vom 10. Februar 2025 [abrufbar unter: htt- ps://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht → Die verjährungs- rechtliche Gleichstellung der Strafverfügung mit einem erstinstanzlichen Urteil im Verwaltungsstrafrecht: Abstraktes oder konkretes Konzept?]). So oder anders wäre ein Grossteil der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in den nächsten rund zwei Jahren verjährt. Der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt aufgrund drohender Verjährung somit zweifel- los vor. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 wurde das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils von der Beschwerdeführerin hinrei- chend substantiiert. Seine diesbezügliche Rüge (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 48) verfängt nicht. Gestützt auf das soeben Ausgeführte braucht nicht weiter auf das beschwerdefüh- rerische Argument eingegangen zu werden, wonach bei der Auslegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch prozessökonomische Gründe – wie die Wiederholung eines umfangreichen Verfahrens – einzufliessen hätten (Beschwerde Ziff. 1.3/7). 3.3.4 Weiter vermag auch der Einwand des Beschuldigten 1, wonach die ihm vorgewor- fene Straftat bereits am 11. resp. 31. März 2024 und nicht erst am 24. April 2024 verjährt sei, nichts am Bestand eines – die Beschwerdeführerin betreffenden – nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu ändern. Sollten sich die von der Verfah- rensleitung Q.________/R.________ durchgeführten oder angeordneten Verfah- renshandlungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Strafverfügun- gen als nichtig erweisen, wäre eine Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten 1 zufolge Verjährungseintritts offensichtlich nicht weiter möglich. 3.3.5 Nicht gehört werden kann zudem das Argument der Beschuldigten 5 und 6, wo- nach ihnen eine allfällig unmittelbar drohende Verjährung deshalb nicht zur Last gereichen dürfe, weil allein die Beschwerdeführerin diese – indem sie erneut bzw. wiederholt eine unrechtmässige Verfahrensleitung bestellt habe – zu verantworten habe. Bei der Frage der Rechtmässigkeit der Besetzung der Verfahrensleitung mit Q.________ und R.________ handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, die einer materiellen Prüfung zu unterziehen ist. Den in die gleiche Richtung gehenden Einwänden der Beschuldigten 2 und 6, wo- nach die Beschwerdeführerin durch selbst verschuldete Untätigkeit nicht nur das Beschleunigungsgebot verletzt, sondern auch die drohende Verjährung selbst zu verantworten habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gegen den ersten Rückweisungsentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Dezem- ber 2020 Beschwerde geführt wurde und erst nach Vorliegen des Beschwerdeent- scheids BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 im September 2021 mit der zwischen- zeitlich neu bestimmten Verfahrensleitung die Untersuchung wieder aufgenommen wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, zumal ihre damalige Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (andernfalls wäre direkt – d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels – ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer ergangen). Nach Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer galt es zudem zunächst, die neue Verfah- rensleitung zu bestimmen. Das damalige Vorgehen der Beschwerdeführerin gibt 11 somit keinen Anlass zur Beanstandung resp. es kann bis zum Zeitpunkt der Wie- deraufnahme keine (relevante) Verletzung des Beschleunigungsgebots ausge- macht werden. Ob eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich der Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zufolge drohender Verjährung entgegenstehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht ge- klärt zu werden. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren (insgesamt oder ab Wiederaufnahme des Verfahrens) über Gebühr verschleppt hätte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründete dies nicht von vornherein eine Bundesrechtswidrigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.2, wonach sich eine Sanktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann aufdrängt, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt; es genügt hingegen nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleuni- gung hätte vorgenommen werden können; BGE 130 IV 54 [= Pra 2005 Nr. 10] E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass erst im Frühling 2024 Strafverfügun- gen erlassen worden sind, ist nicht auf offensichtliche Untätigkeit der Beschwerde- führerin resp. auf eine krasse, von ihr zu verantwortende Zeitlücke zurückzuführen. Dem in Ordner 2/6 des Verfahrens WSG 24 14-20 abgelegten Aktenverzeichnis 21- 0274 kann entnommen werden, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2021 umgehend mit der Aktentriage und Aussonderung begonnen wur- de, ebenso erfolgten Akteneditionen und Beschlagnahmungen. Ferner wurden Ein- vernahmen mit den Beschuldigten resp. Auskunftspersonen durchgeführt. Das Ver- fahren wurde offenkundig vorangetrieben. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass sei- tens der Beschuldigten zahlreiche Eingaben gemacht und diverse Rechtsmittelver- fahren angestrengt wurden, was bekanntlich zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Die Dauer der zweiten Untersuchung hat somit nicht die Beschwerdeführerin allein zu verantworten. Der Einwand der Beschuldigten, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz verdiene, kann somit nicht gehört wer- den. Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als vom Beschuldigten 2 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte denjenigen Teil des Verfahrens, bei dem die Ver- jährung drohe, – wie vom Bundesgericht in seinem im Zusammenhang mit der ers- ten Rückweisung ergangenen Entscheid angetönt – abtrennen und rechtzeitig zur Anklage bringen können. Auch wenn eine drohende Verjährung einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen kann, bedeutet dies nicht, dass sich die Strafverfolgungsbehörde im Falle der Nichtabtrennung nicht mehr auf den Um- stand der drohenden Verjährung berufen darf. Abgesehen davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Verfahrenstrennung offensichtlich ange- bracht gewesen wäre. Im Gegenteil ist es nachvollziehbar, dass eine solche nicht in Betracht gezogen worden ist, ist der zu beurteilende Sachverhalt doch – wie die Beschwerdeführerin in der gegen den Beschuldigten 1 erlassenen Strafverfügung vom 16. April 2024 ausgeführt hat (dort S. 30 Ziff. 6.2 [Akten Verfahren 21-0274, pag. 02.301.0031]) – sowohl bezüglich der massgebenden Tathandlungen als auch wegen der Anzahl der handelnden Personen zeitlich und inhaltlich stark verfloch- ten. 12 3.3.6 Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO er- hobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. 3.4 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen wird weiter vorgebracht, dass die Be- schwerdeführerin nicht sämtliche Entscheidbegründungen, auf denen die vor- instanzlich angeordnete Rückweisung der Anklage beruhe, angefochten habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (siehe Stellungnahme des Be- schuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 36-41 und 54 f. sowie Stellungnahme des Beschuldigten 6 vom 9. April 2025 Ziff. II/7). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt wer- den: 3.4.1 Zwar trifft zu, dass das Wirtschaftsstrafgericht im angefochtenen Entscheid nicht nur auf Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers (rechtsfeh- lerhafte Bestellung der Verfahrensleitung) und Nichtigkeit der durch die Verfahrens- leitung durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen (mit gleichzeiti- ger Notwendigkeit der Rückweisung des Verwaltungsstrafverfahren) geschlossen, sondern sich auch zu weiteren Verfahrensanträgen und Vorbringen der Beschuldig- ten geäussert hat – so zur angeblichen Verletzung des Akkusationsprinzips (ange- fochtener Entscheid E. III/20), zur Frage der Verletzung von Art. 70 VStrR resp. nichtiger Strafbescheide und -verfügungen zufolge Unterzeichnung ohne Durch- führung einer unabhängigen Prüfung (angefochtener Entscheid E. III/21), zur Not- wendigkeit der Übersetzung von Aktenstücken (angefochtener Entscheid E. III/22) sowie zur Frage der Einstellung zufolge angeblichen Verjährungseintritts (ange- fochtener Entscheid E. III/23) und der [Un-]Verwertbarkeit gewisser Aktenbestand- teile. Auch geht die Beschwerdekammer mit den Beschuldigten 2 und 6 einig, dass ein Entscheid, der auf Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen beruht, hinsichtlich jeder einzelnen Begründung anzufechten ist. Andernfalls ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht an- gefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 und 8 zu Art. 385 StPO und N. 9c zu Art. 396 StPO; BGE 133 IV 119 [=Pra 2007 Nr. 129] E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Die zuvor genannten – unter dem Titel «Weitere von den Beschuldigten gestellte und noch nicht behandelte Anträge» resp. in E. III/20-24 gemachten – Ausführun- gen des Wirtschaftsstrafgerichts bilden indes nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 6 ist E. III./20 bzw. das dort zur Frage einer allfälligen Verletzung des Ankla- geprinzips Gesagte nicht im Sinne einer Eventualbegründung zu qualifizieren, auch wenn die Verletzung des Anklageprinzips ebenfalls eine Rückweisung des Verfah- rens zur Folge haben kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 9 StPO; ferner Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 314 + 316 vom 28. April 2025 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Obschon das Wirtschaftsstrafgericht ausführte, dass eine grundsätzlich nicht zulässige Kombination zwischen der Darstellung des Anklagesachverhalts in der Überweisung und einem Verweis auf die Strafverfü- gung vorliege, hielt es in der genannten Erwägung einleitend und unmissverständ- 13 lich fest, dass ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, nicht zu ergehen brauche und die zum Anklageprinzip gemachten Aus- führungen lediglich im Hinblick auf eine allfällige weitere Anklageerhebung erfolg- ten (Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: […]). Das Wirtschaftsstrafgericht hat somit nicht darüber befunden, dass das Verfahren (auch) zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes zurückgewiesen werden müs- se. Ein definitiver Entscheid in diesem Punkt ist nicht erfolgt. Die Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts sind lediglich als obiter dicta zu bezeichnen, stellen m.a.W. lediglich eine vorläufige Meinungsäusserung ohne entscheidtragende Bedeutung dar (siehe das vom Beschuldigten hierzu zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2019.00032 vom 23. Oktober 2019 E. 2.3). Gemäss Duden handelt es sich bei einem obiter dictum um rechtliche Ausführungen zur Urteilsfin- dung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dement- sprechend nicht beruht, was vorliegend der Fall ist. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Wirtschaftsstrafgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde möglicherweise eine erneute Rückweisung zu- folge Verletzung des Anklageprinzips beschliesst. Eine solche ist im Übrigen grundsätzlich auch ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit möglich (vgl. ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 329 StPO, wonach eine Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft und unter Fristansetzung zur Ein- reichung einer verbesserten Anklage erfolgen kann, wenn es sich beim mutmassli- chen Behebungsbedarf um einen überschaubaren Aufwand handelt). Auf die im Zusammenhang mit einem allfällig erneuten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sorge der Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden, zumal ein neuerli- ches Beschwerdeverfahren angesichts der drohenden Verjährungen für die Be- schuldigten nicht nachteilig ausfiele. Die Gefahr einer zu Lasten der Beschuldigten gehenden Verfahrensverzögerung kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Ebenfalls vorliegend nicht von Belang ist der Ressourcenbedarf, welcher der Be- schwerdekammer bei einem neuerlichen Beschwerdeverfahren anfiele. 3.4.2 Gestützt auf das Ausgeführte war die Beschwerdeführerin somit nicht gehalten, die Erwägung des Wirtschaftsstrafgerichts zum Anklageprinzip anzufechten und darzu- legen, weshalb ihrer Meinung nach keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor- liegt. Gleichermassen nicht gehört werden kann der Einwand des Beschuldigten 6, wonach sich die Beschwerdeführerin auch mit E. III/21 des angefochtenen Ent- scheids betreffend die Frage der unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung im Rah- men des Erlasses von Strafverfügungen (Art. 70 VStrR) hätte auseinandersetzen sollen, andernfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zu erfolgen habe. Auch insoweit hat das Wirtschaftsstrafgericht nicht abschliessend entschieden. 3.5 Die Beschwerdelegitimation ist ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist durch den Rückweisungsentscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen, da im Falle seiner Rechtskraft die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nicht ver- 14 wertbar wären und das Verfahren zwecks Durchführung einer erneuten Untersu- chung wieder an sie zurückginge. Entgegen der Beschwerdeführerin wären jedoch nicht die gesamte Untersuchung bzw. nicht alle Untersuchungsergebnisse unver- wertbar, was an der Beschwerdelegitimation indes nicht zu ändern vermag. 3.6 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), weshalb auf diese – unter Vorbehalt von E. 3.6.1 hiernach – einzutreten ist. Auch wenn der angefochtene Entscheid nicht nur die Rückweisung, die Rückübertragung der Rechtshängigkeit und die Unverwertbarkeit der von der Verfahrensleitung selbst vorgenommenen oder veranlassten Verfahrenshandlun- gen zum Gegenstand hat (Dispositivziffern 1-3), sondern mit diesem auch eine Medienmitteilung verfügt sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Be- schwerdekammer befunden wurde (Dispositivziffern 4 und 5), mit dem Rechtsbe- gehren 1 jedoch pauschal die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung klar, dass sich die Beschwerde- führerin lediglich gegen die Rückweisung einschliesslich deren Folgen zur Wehr setzt. Dass sie ihr Rechtsbegehren 1 nicht auf die entsprechenden Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids beschränkt hat, schadet demnach nicht. Gegen- teiliges käme einem überspitzten Formalismus gleich. 3.6.1 Soweit von der Beschwerdeführerin förmlich beantragt wird, es sei zu erkennen, dass die auf den 1. September 2021 durch fedpol eingesetzte Verfahrensleitung rechtskonform bestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), wird an den allgemeinen prozessualen Grundsatz erinnert, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegeh- ren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbe- gehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Abgesehen da- von, dass die Beschwerdeführerin – wie der Beschuldigte 2 zutreffend festhält – der Substantiierungspflicht eines allfälligen Feststellungsinteresses nicht nachge- kommen und ein solches auch nicht ersichtlich ist, wird das Interesse an der bean- tragten Feststellung vorliegend vollständig vom Leistungsbegehren umfasst, hängt doch die Beurteilung der beantragten Aufhebung der Rückweisung (Rechtsbegeh- ren 1) von der Frage ab, ob die Verfahrensleitung rechtskonform bestellt worden ist oder nicht. Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren 3, mit welchem um Ertei- lung einer Weisung an das Wirtschaftsstrafgericht ersucht wird. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 und 4 in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 (dort Rz. 33) und 9. April 2025 (dort Ziff. II/6) verwiesen werden. Der Beschwerdekammer kommt im Falle der Gutheissung einer Beschwerde – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle gemäss Art. 397 Abs. 3 (Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft) und Abs. 4 StPO (Rechtsverweigerung/-verzögerung) – nicht die Befugnis zu, der Vor- instanz Weisungen zu erteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2024.2 vom 5. März 2024 E. 1.2). 15 3.6.2 Soweit die Beschuldigten 2 und 4 eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 385 Abs. 1 StPO) geltend machen (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 34 f. und Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 27. März 2025 Rz. 12 und 44), kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus der Beschwerde geht rechtsgenüg- lich hervor, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Ent- scheid als fehlerhaft erachtet (u.a. falsche Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie rechtsfehlerhafte Folgerung, wonach fedpol die Verfahrenslei- tung nicht gesetzeskonform besetzt resp. eine verfassungswidrige ad-hoc Verfah- rensleitung eingesetzt habe) und welche Gründe einen anderen Entscheid nahele- gen (zu den detaillierten Vorbringen: E. 6.2 hiernach). Anders als der Beschuldigte 2 dafürhält, erschöpft sich die Beschwerde nicht in appellatorischer Kritik. Ebenso ist nicht zu beanstanden, sondern sachlogisch, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumente im Rechtsmittelverfahren erneut angeführt werden, wenn diese von der Vorinstanz (angeblich zu Unrecht) explizit oder implizit verworfen wurden. 4. 4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt (Bst. a) und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich auf- grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht erge- hen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Ver- fahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht erge- hen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Bei der Prüfung der Anklage handelt es sich um eine Eintretensprüfung, also um eine Kontrolle der «formellen Voraussetzungen» bzw. um die Klärung der Frage, ob auf Grundlage der eingereichten Anklage nach Abschluss des Hauptverfahrens bzw. des Beweis- verfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Beweis des einge- klagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung, mithin ein Freispruch oder Schuldspruch, möglich ist, ohne diesen Endentscheid vorwegzunehmen. Mit ande- ren Worten ist sicherzustellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Vorausset- zungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes En- durteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (ACHERMANN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 329 StPO). 4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die per 1. September 2021 vorgenommene Einsetzung der Ver- fahrensleitung mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen ist (angefoch- tener Entscheid E. III/13). Die Tatsache, dass mit Q.________ und R.________ zwei externe Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungs- kompetenz die Untersuchung geführt hätten, stelle klar einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, weshalb deren Handlungen/Anordnungen und das Schluss- protokoll als nichtig zu betrachten seien. Dasselbe gelte für die Strafbescheide und Strafverfügungen, da diese zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen basierten. Vor diesem Hintergrund liege keine gültige Anklage vor, über die das 16 Gericht urteilen könne, weshalb das Verfahren ins Untersuchungsstadium zurück- zuweisen sei (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. III/9-19; ferner E. 6.1 hier- nach). 5. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der erfolgten Rückweisung ist somit die Frage der Rechtmässigkeit der das Verwaltungsstrafverfahren führen- den Verfahrensleitung, welche von fedpol mit Q.________ und R.________ besetzt wurde. Einleitend ist dazu zunächst Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) sind Widerhand- lungen nach den Art. 37 f. SuG (worunter der hier interessierende Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR fällt) vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgel- tungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zustän- dig bezeichnen, was er vorliegend mit Beschluss vom 27. Februar 2018 auch getan hat (soweit ersichtlich zum ersten und bis heute einzigen Mal [vgl. S. 17 des erläu- ternden Berichts des EJPD zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur To- talrevision des VStrR vom 31. Januar 2024]), indem er das EJPD (konkret fedpol) als zuständig bezeichnet hat (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.001.0002). Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto durch fedpol bzw. die Beschwerdeführerin basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Der Beschuldigte 2 wendet jedoch ein, dass eine nicht auf sachlichen Gründen be- ruhende Delegation an fedpol (wovon seinen Ausführungen zufolge auszugehen sei, wenn fedpol die von Art. 39 Abs. 1 SuG vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfüllt haben sollte) ungeachtet des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 2018 zur sachlichen Unzuständigkeit von fedpol führen würde und dementsprechend dessen Verfahrenshandlungen als nichtig zu bezeichnen wären (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 3-26 und 57). Ob diese vom Beschuldigten 2 vertretene Schlussfolgerung zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Vor- liegend können jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, dass sich der Bundesrat bei der Delegation nicht von sachlichen Gründen hat leiten las- sen. Dem Bundesratsbeschluss ging eine Konsultation der betroffenen Ämter resp. ein Mitberichtsverfahren voraus, in welchem auch fedpol angehört worden war. Der Beweggrund des Bundesrats, die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung im Fall PostAuto an fedpol zu delegieren, dürfte u.a. dessen Unbefangenheit und Unab- hängigkeit gewesen sein (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Februar 2018 [Beschwerdebeilage 3], wonach das EJPD und damit auch fedpol im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD keine Eigeninteressen wahr- nehme). Der Umstand, dass der Bundesrat fedpol ermächtigte, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz mit der Ver- fahrensleitung zu beauftragen, legt nahe, dass fedpol im Vorfeld darauf aufmerk- sam gemacht haben muss, bisher nicht mit der Leitung von Verwaltungsstrafver- fahren befasst gewesen resp. hierfür personell nicht gerüstet zu sein. Entspre- chendes führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedenfalls auch selbst aus (dort Ziff. 2.2/9), so dass davon ausgegangen werden darf, dass dem Bundes- 17 rat der diesbezügliche Einwand bekannt gewesen ist. Des Beizugs weiterer resp. der vom Beschuldigten 2 angerufenen Dokumente von fedpol und des UVEK (kon- kret: sämtliche Korrespondenz und sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der vom Generalsekretariat UVEK im Februar 2018 durchgeführten Ämterkonsulta- tion und des darauffolgenden Mitberichtsverfahrens, welche dem Bundesratsbe- schluss vom 27. Februar 2018 vorangegangen sind, insbesondere die Rückmel- dung von fedpol vom 25. Februar 2018, den an fedpol am 24. Februar 2018 zuge- sandten Entwurf des Antrags an den Bundesrat, den am 26. Februar 2018 einge- reichten Antrag des UVEK an den Bundesrat sowie die UVEK und fedpol interne Korrespondenz zu diesem Thema) bedarf es für das vorliegende Beschwerdever- fahren nicht (vgl. die Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2025, mit wel- cher der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wurde). Der Umstand, dass fedpol im damaligen Zeitpunkt für die «Führung» (im Sinne der Leitung») von Ver- waltungsstrafverfahren (diese Kompetenz lag bei der Bundesanwaltschaft; siehe Art. 4 und 7-13 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71]) ge- nerell nicht zuständig war und es demzufolge nicht offensichtlich Erfahrung in der eigentlichen Leitung einer Strafuntersuchung hatte, stellt allein keinen Grund dar, seine Fähigkeiten im Zusammenhang mit der «Durchführung» einer Strafuntersu- chung in Frage zu stellen, zumal es angesichts seiner polizeilichen (einschliesslich kriminalpolizeilichen Aufgaben) über hinreichende Ermittlungskompetenzen verfü- gen muss. Ausserdem sind bei fedpol auch Juristinnen und Juristen angestellt, bei denen angesichts ihres «Arbeitsorts» ein Faible für strafrechtlich relevante Sach- verhalte und Rechtsfragen angenommen werden darf. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich, dass sich unter diesen schon damals solche befanden, die über bei einer kantonalen Staatsanwaltschaft gewonnene Erfahrungen verfügten. Fedpol darf und durfte schon im Jahr 2018 als in «Strafermittlung routinierte Verwaltungs- einheit» bezeichnet werden. Der Delegation an fedpol im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG ist somit in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzuhalten. Dass fedpol im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 2018 bis zu einem gewis- sen Grad Widerstand geleistet hat, indem es auf mangelnde personelle Ressour- cen und die Tatsache, dass die eigentliche «Führung» (im Sinne der Leitung) von Strafuntersuchungen nicht in seinen Aufgabenbereich falle, aufmerksam gemacht hat, ist angesichts des für das PostAuto-Verfahren erforderlichen Ressourcenbe- darfs nachvollziehbar, ändert aber am vorstehend Ausgeführten nichts. Dasselbe gilt betreffend den Einwand des Beschuldigten 2, wonach eine angebliche Befan- genheit der originär zuständigen Verwaltungseinheit keinen Grund für eine Delega- tion im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG darstelle (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 62). Auch wenn zutrifft, dass die in Art. 39 SuG normierte Delegationsbefugnis des Bundesrats grundsätzlich dann zum Tragen kommen soll, wenn der originär zuständigen Verwaltungseinheit «die Kenntnisse und die Übung im Umgang mit Strafrechtsfällen» fehlt (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Fi- nanzhilfen und Abgeltung vom 15. Dezember 1986 S. 417 [BBl 1987 I 369]), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Delegationsmöglich- keit aus Gründen der Befangenheit von vornherein und in jedem Fall ausgenom- men haben wollte. Gegenteiliges lässt sich den Materialien jedenfalls nicht ent- nehmen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der originär zuständigen 18 Verwaltungseinheit immer von einer gewissen systemimmanenten Befangenheit auszugehen und eine solche in der Regel hinzunehmen ist. Die hier interessieren- de Ausgangslage zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass ein sehr grosses mediales Interesse an den gegenüber PostAuto erhobenen Vorwürfen be- stand. Dass der Bundesrat bei dieser Gegebenheit allfällige Eigeninteressen und die systemimmanente Befangenheit des originär zuständigen UVEK als Grund für eine Delegation genommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 5.2 Weiter ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum einen auf den Um- stand hinzuweisen, dass das Wirtschaftsstrafgericht bereits in seinem ersten Rückweisungsentscheid WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 festgehalten hat, dass die Einsetzung verwaltungsexterner Personen mittels «ad-hoc-Aufträgen bzw. ad-hoc-Arbeitsverträgen» das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage um- gehe (genannter Entscheid, Materielles E. 8-11). Ungeachtet dessen ging die Be- schwerdeführerin in der Folge (befristete) Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ ein und betraute diese mit der Verfahrensleitung. Der damaligen Me- dienmitteilung kann entnommen werden, dass Q.________ vor Übernahme der Verfahrensleitung des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens die Funkti- on als Abteilungsleiter bei der ESTV, Abteilung P.________ innehatte und R.________ als Ermittler derselben Abteilung tätig war (abrufbar unter: htt- ps://www.rhf.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/informationen/2021-08-26.html). Zum anderen sind hier – der besseren Verständlichkeit wegen – die im angefoch- tenen Entscheid zusammengefassten Inhalte der Arbeitsverträge und Vereinbarun- gen hinsichtlich der Tätigkeit von Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter resp. Stv. Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 wieder- zugeben (angefochtener Entscheid E. III/3 f.): 3. Am 19. August 2021 schloss "die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, hier han- delnd durch das fedpol" mit Q.________ gestützt auf Art. 8 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 25 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) einen öf- fentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag ab. In dessen Ziff. 2 wurde unter dem Titel "Funktion – Ar- beitsbereich – Arbeitsort" u.a. Folgendes geregelt: "Der Arbeitnehmer übernimmt die Funktion als Verfahrensleiter in der Direktion. Die damit verbundenen Aufgaben sind in der entsprechen- den Stellenbeschreibung aufgeführt." Das Arbeitsverhältnis begann am 1. September 2021 und wurde zunächst bis am 31. August 2023 befristet, der Beschäftigungsgrad betrug 100% (pag. WSG 18 452 ff. = 01.001.0003 ff.). Der Stellenbeschreibung kann entnommen werden, dass Q.________ einzig der stellvertretende Verfahrensleiter direkt unterstellt wurde [Anmer- kung der Kammer: genannt sind «unter direkt unterstelltem Personal» jedoch nicht nur der Stv. Verfahrensleiter, sondern auch das Ermittlerteam aus der Abteilung Wirtschaftskriminalität, was sich auch mit Art. 3 der nachfolgend noch genannten Vereinbarung vom 24./25./26. August 2021 deckt (pag. WSG 18 467)]. Unter dem Stichwort "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" wurde Folgendes bestimmt: "Untersuchender Verfahrensleiter gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) im Verfahren PostAuto Schweiz AG." Dies umfasste gemäss Stellenbeschrei- bung [u.a.] das Leiten des Ermittlerteams fedpol in organisatorischer und fachlicher Hinsicht, das Leiten des "komplexen Verwaltungsstrafverfahren[s]", das Vorgeben der Stossrichtung und der Verfahrenshandlungen, das Unterzeichnen von Gesuchen und Rechtsschriften in Entsiege- 19 lungsverfahren, von Schlussprotokollen, Einstellungsverfügungen und Strafbescheiden im Inter- esse von fedpol, das Erteilen von Anweisungen zur Einvernahme oder anderen Untersuchungs- handlungen (pag. WSG 18 455 ff.). Der Arbeitsvertrag mit R.________ wurde ebenfalls am 19. August 2021 abgeschlossen. Basierend auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wurde er zu 100% als "stellvertretender Verfahrensleiter / Jurist II" angestellt. Auch sein Anstellungsverhält- nis begann am 1. September 2021 und sollte am 31. August 2023 enden (pag. WSG 18 459 ff. = 01.0001.0006 ff.). Gemäss seiner Stellenbeschreibung wurde er im Verfahren PostAuto ange- stellt, dies zur Planung und Durchführung von Untersuchungen, zur Übernahme von Führungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben und zum Erstellen der erforderlichen Unterlagen und dem Verfassen von Berichten (pag. WSG 18 462 ff. = 02.402.0054 ff.). 4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Q.________ als Arbeitnehmer eine Ver- einbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV [An- merkung der Kammer: pag. WSG 18 466 ff.]. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinba- rung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhält- nis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des temporären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Einsatzes einen befristeten Arbeitsver- trag mit fedpol. Nach Ablauf des Einsatzes übernimmt der Arbeitnehmer seine angestammte Funktion in der ESTV gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung." In Art. 4 wurde der Einsatz- beginn auf den 1. September 2021 festgelegt, das Ende auf den 31. August 2023 "oder bis zum Erlass der Einstellungs- und/oder Strafverfügungen; eine Verlängerung beziehungsweise Ver- kürzung des Einsatzes ist im Rahmen der notwendigen Zeit für die Vertretung vor Gericht(en) und die dafür notwendigen Vorbereitungen möglich und richtet sich an das befristete Arbeitsver- hältnis mit fedpol." Art. 6 regelte, dass das fedpol während der Dauer des Übertritts für die ge- samte administrative Betreuung des Arbeitnehmers zuständig sei. Der Arbeitnehmer sei in glei- cher Weise wie die übrigen Mitarbeiter in die Organisation von fedpol eingegliedert. Direkte Vor- gesetzte sei AE.________, Direktorin fedpol. "Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf die Verfahrens- führung hierarchisch nicht unterstellt (d.h. kein Weisungsrecht durch die Leitung fedpol / EJPD betreffend Art und Inhalt der Verfahrensführung). Die erforderliche Autonomie der Verfahrens- führung ist sichergestellt. Der Arbeitnehmer ist für die zweckmässige Durchführung der Untersu- chung und die Einhaltung der massgeblichen Verfahrensregeln verantwortlich." Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch sowie Leistungsbeurteilung würden vom Vorgesetzten im fedpol durch- geführt. Art. 7 sah vor, dass das fedpol die Infrastruktur zur Verfügung stelle und Art. 8, dass das fedpol sämtliche Kosten des Arbeitnehmers übernehme, d.h. Lohn, Sozialversicherungen, Zula- gen etc. Art. 11 trug den Titel "Neben- und zusätzliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers für die ESTV sowie Unterstützender Beizug der ESTV". Abs. 1 hielt fest, dass die zweckmässige und termingerechte Durchführung der Untersuchung, die Einhaltung der massgeblichen Verfahrens- regeln sowie die Wahrung der Unabhängigkeit des Verfahrensleiters Priorität hätten. Abs. 2 lau- tete: "Der Arbeitnehmer informiert vorgängig seine direkte Vorgesetzte AE.________ über Un- terstützungsanfragen von ESTV P.________-Abteilung per Mail (Inhalt, Dauer, Zeitbedarf). fed- pol kann die Zustimmung verweigern (Genehmigungsvorbehalt). Abs. 3 hielt fest, dass es der ESTV erlaubt sei, für diverse (konkret umschriebene) Tätigkeiten auf den Arbeitnehmer zurück- zugreifen. Abs. 4 regelte, dass die Verfahrensleitung bei der P.________-Abteilung für das Strafverfahren in rechtlicher und operativer Hinsicht unentgeltlich Unterstützung (Beratung, Ab- 20 klärungen, Formulierungen) anfordern könne, dies beschränkt auf maximal 10 Stunden pro Mo- nat, für darüber hinausgehende Leistungen bedürfe es zusätzlicher Vereinbarungen. In Art. 13 der Vereinbarung wurde schliesslich festgehalten, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Übertritts wieder die Funktion als Abteilungschef der P.________-Abteilung in der ESTV übernehme (pag. 02.402.0034 ff.). Diese Vereinbarung vom 24./25./26. August 2021 wurde am 24./28. April bzw. 9. Mai 2023 inso- fern angepasst, als das Ende der Beschäftigung beim fedpol neu auf den 30. April 2024 festge- legt wurde (pag. 01.001.0009 f.). Mit R.________ schlossen die ESTV und das fedpol eine vergleichbare, seiner Funktion als Q.________ unterstelltem stellvertretenden Verfahrensleiter angepasste Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab (pag. WSG 18 472 ff. = 02.402.0024 ff.). Auch diese Vereinba- rung wurde im April / Mai 2023 dahingehend abgeändert, als das Ende der Beschäftigung bei fedpol neu auf den 30. April 2024 festgesetzt wurde (pag. 01.001.0011 f.). 6. 6.1 Das Wirtschaftsstrafgericht schloss im angefochtenen Entscheid erneut auf eine rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung. Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die beteiligte Verwaltung – d.h. die nach dem ent- sprechenden Bundesgesetz zuständige (Anmerkung der Kammer: resp. hier das vom Bundesrat bestimmte Amt [fedpol]) und nicht irgendeine beliebige Verwaltung – mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen müsse. Art. 178 Abs. 3 BV erlaube die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung nur, wenn dafür eine formell gesetzliche Grundlage bestehe. Eine Delegationsnorm, die es der be- teiligten Verwaltung – hier fedpol – ermögliche, die Führung von Verwaltungsauf- gaben an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, fehle im VStrR. Ausserdem sei auch in Verwaltungsstrafverfahren der Verfahrensgarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Beachtung zu schenken, wonach jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht habe. Ziel dieser Bestimmung sei die Verhinderung eines eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildeten Gerichts. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinne, sondern auch für die Strafver- folgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig würden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnähmen. Eine Analyse der mit Q.________ und R.________ abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen zeige offensicht- lich, dass eine ad-hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen spezifisch für das PostAuto-Verfahren geschaffen worden sei. Die beiden Herren hätten einzig und allein für die Bearbeitung dieses Verwaltungsstrafverfahrens von der ESTV zu fed- pol gewechselt. Ihre Anstellung bei der ESTV sei lediglich sistiert worden und sie seien auch während ihres Einsatzes Angestellte der ESTV geblieben. So sei in den Vereinbarungen unmissverständlich klargestellt worden, dass sie unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung auf ihre angestammten Positionen zurückkehren wür- den. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol hätten sie durch die ESTV für gewis- se Tätigkeiten beigezogen werden können. Sie seien lediglich in gewissen adminis- trativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin von fedpol 21 unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie von fedpol eingegliedert gewesen, habe doch nie die Absicht bestanden, dass sie zu festen Mitarbeitenden von fedpol werden sollten, die auch andere Aufgaben als die Bearbeitung des PostAuto- Verfahrens übernehmen würden. Eine solche ad-hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen (d.h. von Personen, die nicht bei der beteiligten resp. zuständigen Ver- waltung [hier fedpol] angestellt seien) – egal ob mittels Auftrags oder mittels befris- teten Arbeitsvertrags eingesetzt – sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zuständigkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. An- gestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Verwaltungsein- heiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär einsetzen könn- te. 6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, die von ihr eingesetzte Verfahrensleitung sei rechtmässig bestellt worden. Q.________ und R.________ seien rechtsgültig Angestellte des auf gesetzlicher Grundlage für die Führung des PostAuto-Verfahrens für zuständig bestimmten Amts gewesen. Weder handle es sich bei den beiden um «verwaltungsexterne» Personen, bei denen im Rahmen ei- ner Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine gesetzliche Grundlage vorliegen müsse, noch bildeten sie eine angeblich unzulässig eingesetzte fedpol-externe Ver- fahrensleitung. Art. 20 Abs. 1 VStrR verlange nicht, dass die beteiligte Verwaltung das Verwaltungsstrafverfahren dergestalt mit eigenen Mitarbeitenden führen müs- se, dass nur auf bereits bestehendes bzw. auf dauerhaft angestelltes Personal zurückgegriffen werden dürfe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.3/20), sondern bestimme lediglich, dass die beteiligte Verwaltung für die Untersuchung zuständig sei. Der vom Wirtschaftsstrafgericht angerufene Art. 178 Abs. 3 BV beziehe sich ausserdem nur auf die Delegation von Aufgaben an Personen ausserhalb der Bundesverwal- tung. Bei Q.________ und R.________ handle es sich jedoch nicht um «verwal- tungsexterne» Personen. Laut (erstem) Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin die gesetzli- che Pflicht, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens selber zu übernehmen. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auf bereits bei ihr tätige Mitarbeitende zurückgreife oder Externe neu anstelle, sei ihr Personalentscheid. Gemäss Bun- despersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) könne ein Anstellungsverhältnis sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen werden. Obwohl die Arbeitsverhältnisse von Q.________ und R.________ bei der ESTV «nur» sis- tiert worden seien, unterscheide sich die Situation gegenüber der ESTV während der Dauer der Anstellung bei fedpol nicht von einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Während ihrer Arbeitstätigkeit für fedpol seien sie nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der ESTV, sondern einzig in einem gültigen Arbeitsverhältnis mit fedpol gestan- den. Der Stellenbeschreibung für Q.________ sei zudem zu entnehmen, dass die- ser nebst der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens im Auftrag der Direktorin der Beschwerdeführerin auch weitere Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. Das zei- ge, dass die Aufgabe nicht auf die Verfahrensführung beschränkt, sondern Q.________ verpflichtet gewesen sei, weitere Aufgaben der Beschwerdeführerin wahrzunehmen. Die Umsetzung der durch den Bundesrat getroffenen Entschei- 22 dung zur Gewährung der Amtshilfe an die USA im Jahr 2008 zeige exemplarisch, dass die Schaffung befristeter Stellen für eine neue, spezifische Aufgabe rechts- konform sei. Es sei im besagten Zusammenhang eine Projektorganisation aufge- stellt worden, in welcher rund 40 Personen befristet und ausschliesslich dafür an- gestellt worden seien, über die 4’450 Amtshilfeersuchen innert 90 respektive 360 Tagen mit anfechtbaren Schlussverfügungen zu entscheiden. Diese damals neu geschaffenen befristeten Stellen unterschieden sich in keiner Weise von den bei- den im Jahr 2021 durch die Beschwerdeführerin zur Durchführung des Verwal- tungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto ebenfalls neu geschaffenen befristeten Stellen. Das Wirtschaftsstrafgericht mache sodann nicht geltend, die Auswahl zur Besetzung der neuen Stellen sei unsachlich erfolgt. Es sei auch im Interesse der Verfahrensbeteiligten, dass sich möglichst mit solchen Verfahren vertrautes Perso- nal um dessen Durchführung kümmere. Und schliesslich sei mit der hier interessie- renden Verfahrensleitung auch kein verfassungswidriges «Ausnahmegericht» (re- sp. keine verfassungswidrige Untersuchungsleitung) geschaffen worden. Eine Ver- letzung von Art. 30 Abs. 1 BV könne nicht ausgemacht werden. 6.3 Demgegenüber halten praktisch alle Beschuldigten mit mehr oder weniger ähnli- cher Begründung dafür, dass fedpol das Verfahren gemäss Art. 20 VStrR mit eige- nen, unbefristet angestellten Mitarbeitenden hätte führen müssen, d.h. dass mit Mitarbeitenden aus dem eigenem Personalpool eine Verfahrensleitung hätte be- stellen sollen. Mit dem Beizug der bei der ESTV beschäftigten Q.________ und R.________ resp. deren Einsetzung als (Stv.) Verfahrensleiter für das Verwal- tungsstrafverfahren 21-0274 habe fedpol diesen Vorgaben nicht entsprochen und damit auch den ersten Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 (demgemäss unabhängig von der Vertragsart [Auftrag oder Arbeitsvertrag] die Einsetzung verwaltungsexterner Personen als Ver- fahrensleiter nicht zulässig sei) missachtet. Das von fedpol gewählte Vorgehen sei bei einem eigenen Personalbestand von über 1’000 Mitarbeitenden nicht nachvoll- ziehbar. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 6 hätten Q.________ und R.________ auch während ihrer Arbeit für fedpol als Mitarbeitende der ESTV quali- fiziert werden müssen, zumal vereinbart gewesen sei, dass die ESTV weiterhin auf Q.________ habe zugreifen können. Das gesetzliche Erfordernis der Aufgabener- füllung durch eigene Mitarbeitende ergebe sich zum einen nicht nur aus den in Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 VStrR normierten Voraussetzungen, wonach be- sonders ausgebildete Beamte mit der Durchführung von Einvernahmen, Augen- scheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen seien, resp. der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforsche und den Beweis si- chere, sondern auch aus der Pflicht zur Aus- und Weiterbildung des eigenen Per- sonals, was keinen Sinn mache, wenn bei Bedarf einfach ein ad-hoc Beizug von anderen Personen zur Aufgabenerfüllung erlaubt wäre. Zum anderen lasse sich das Erfordernis der Aufgabenerfüllung durch eigene Mitarbeitende auch dem erläu- ternden Bericht zur Totalrevision des VStrR und dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts entnehmen, was gemäss Ausführungen des Beschuldigten 3 im Einklang mit dem – ebenfalls für Strafverfolgungsbehörden geltenden – Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 BV) stehe. 23 Der Beschuldigte 2 argumentiert weiter, dass die von fedpol votierte «Beizugsmög- lichkeit» auch deshalb keinen Sinn mache, weil das Führen des Verwaltungsstraf- verfahrens ausgeprägtes Fachwissen voraussetze, was anderen Einheiten fehle. Ausserdem verletze das Vorgehen von fedpol das verwaltungsrechtliche Spezia- litätsprinzip, werde dadurch doch die zwingende Zuständigkeitsordnung des VStrR umgangen. Ein temporäres Hin- und Herschieben von verwaltungsinternen Perso- nen entspreche im Übrigen auch keinem sinnvollen Einsatz der Ressourcen und widerspreche Art. 43a BV resp. komme einer Verschleuderung von Steuergeldern gleich. Unter Berufung auf Art. 2 aDelegationsverordnung (SR 784.105.11) hält der Beschuldigte 2 schliesslich fest, dass auch die Rechtswirklichkeit zeige, dass eine ad-hoc-Einsetzung von öffentlichen Angestellten aus einem anderen Departement einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Obendrein hält er dafür, dass es fedpol zwar erlaubt sei, für unbedeutende Administrativarbeiten gestützt auf das BPG und die BPV ohne jegliche Einschränkung temporär neues Personal zur Bewältigung seiner Aufgaben einzusetzen. Dies gelte indes sicherlich nicht für die Führung eines Ver- waltungsstrafverfahrens. Die von fedpol vorgenommene ad-hoc-Einsetzung einer fedpol-externen Verfahrensleitung sei – so u.a. auch die Beschuldigten 5 und 6 je mit ähnlicher Begründung – weder im BPG noch in einem anderen Gesetz vorge- sehen und – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 – mit Blick auf Art. 30 BV verfassungsmässig nicht haltbar. Die Beschuldigten 3 und 4 halten schliesslich dafür, dass die ad-hoc-Anstellung von Q.________ und R.________ al- lein für das vorliegende Verfahren mit anschliessender Rückkehr in die ange- stammte Tätigkeit in einem anderen Departement faktisch eine (Sub-) Delegation darstelle, mangels Delegationsnorm gegen Verfassung und Gesetz ver- stosse und auch der vom Bundesrat getroffenen Zuständigkeitsregelung zur Durch- führung des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens widerspreche. Ein Beizug von Q.________ und R.________ rechtfertigt sich gemäss Ausführungen der Beschuldigten 4 und 5 letztlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesrat ab- gegebene Ermächtigung, wonach fedpol die ESTV bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgeltungsbetrug sowie Fragen der Rechnungslegung zur Un- terstützung beiziehen könne. Abschliessend halten die Beschuldigten dafür, dass ein Beizug von Beamten einer anderen Verwaltungseinheit (hier der ESTV) eigens für die Durchführung eines spezifischen Verfahrens den verfassungsmässigen Anspruch auf eine korrekt zu- sammengesetzte Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV verletze. 7. Zur Frage, ob der Beizug von Q.________ und R.________ als (Stv.) Verfahrens- leiter des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens zulässig ist, ist zunächst Folgendes festzuhalten: 7.1 Q.________ und R.________ waren – wie bereits erwähnt – vor Übernahme der Verfahrensleitung des von fedpol zu führenden Verwaltungsstrafverfahrens Ange- stellte der ESTV. Somit handelt es sich bei ihnen – unabhängig von der Frage, welchem Departement resp. Amt sie angehörten – nicht um «bundesverwaltungs- externe» Personen, bei welchen die Übertragung von Verwaltungsaufgaben gemäss Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage (d.h. einer Delegations- norm) bedürfte. Art. 178 Abs. 3 BV enthält Vorgaben zur Auslagerung und Ausglie- 24 derung von staatlichen Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, wobei unter «Bundes- verwaltung» im Sinne dieses Abs. 3 die Bundeszentralverwaltung gemeint ist (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 3 sowie N. 21 und 41 zu Art. 178 BV). Als Angestellte der ESTV waren Q.________ und R.________ Angestellte der Bundeszentralverwaltung. Entgegen dem Wirtschafts- strafgericht ist Art. 178 Abs. 3 BV somit nicht relevant. 7.2 Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Anstellung von Personal berechtigt ist und Anstellungs- verhältnisse sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen wer- den dürfen (Art. 3 BPG; Art. 2 Abs. 5, 22, 28 und 29 BPV). Anders als der Beschul- digte 6 geltend macht, erlaubt die Analyse der hier interessierenden Arbeitsverträ- ge und Vereinbarungen (vgl. E. 5.2 hiervor) sowie Stellenbeschreibungen nicht den Schluss, Q.________ und R.________ seien während ihrer Arbeit für fedpol einzig als Mitarbeitende der ESTV zu qualifizieren. Ebenso wenig trifft entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Entscheid zu (dort E. III/13), dass sie «lediglich in ge- wissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direk- torin des fedpol unterstellt» gewesen seien. Während ihrer Arbeitstätigkeit für fed- pol standen Q.________ und R.________ nicht in einem aktiven Anstellungsver- hältnis mit der ESTV, sondern einzig in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit fedpol. Daran ändert der Umstand nichts, dass der mit der ESTV abgeschlossene Arbeits- vertrag nicht aufgelöst, sondern lediglich sistiert worden war (Art. 2 der Vereinba- rungen zwischen der ESTV sowie fedpol und Q.________ bzw. R.________ vom 24./25./26. August 2021 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag.18 466-476]; ferner Art. 29 Abs. 3 BPV, wonach für die Dauer eines internen, befristeten Übertritts in eine andere Verwaltungseinheit nach Art. 1 BPV der Arbeitsvertrag nicht gekündigt wer- den müsse und die Beteiligten gemeinsam die Bedingungen vereinbarten) und sie während der Dauer ihres Einsatzes bei fedpol noch Tätigkeiten für die ESTV erle- digen durften. Letzteres darf mit Blick auf die jeweils klar umrissenen Themenge- biete als in zeitlicher Hinsicht überschaubar (vgl. Art. 11 der jeweiligen Vereinba- rung) und im Rahmen eines vorgesehenen vorübergehenden Einsatzes in einem anderen Amt mit anschliessender Rückkehr in die ESTV als nachvollziehbar und sachlich begründet bezeichnet werden. Im Gegenzug wurde auch fedpol resp. Q.________ als Verfahrensleiter die Möglichkeit eingeräumt, bei seiner bisherigen Dienstelle in gewissen Umfang Unterstützung in rechtlicher und operativer Hinsicht einzufordern. Q.________ und R.________ waren während der Dauer ihres Über- tritts in gleicher Weise wie die übrigen Mitarbeitenden von fedpol in dessen Organi- sation eingegliedert und der für die Verfahrensleitung primär bestimmte Q.________ war der damaligen fedpol-Direktorin AE.________ unterstellt. Dass Art. 6 der vorgenannten Vereinbarung explizit festgehalten hat, dass Q.________ in Bezug auf die Verfahrensführung hierarchisch nicht unterstellt sei (d.h. kein Wei- sungsrecht durch die Leitung fedpol/EJPD betreffend Art und Inhalt der Verfahrens- führung bestand), ändert nichts daran, dass im fraglichen Zeitpunkt ausschliesslich ein aktives Anstellungsverhältnis mit fedpol existierte. Dasjenige mit der ESTV war eben gerade sistiert, womit (vorläufig) eingestellt, unterbrochen resp. unterbunden gemeint ist (siehe: https://www.duden.de/rechtschreibung/sistieren#bedeutungen). 25 Der Umstand, dass betreffend die eigentliche Verfahrensführung ein Weisungs- recht ausgenommen wurde, dürfte sich damit erklären lassen, dass die beteiligten Akteure angesichts des politischen und medialen Drucks jeglichen Anschein einer Beeinflussung vermeiden und eine unabhängige Untersuchung gewährleisten woll- ten. Dies vermag am Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses zwischen fedpol und Q.________ nichts zu ändern. Unerheblich ist ferner, ob Q.________ im Auf- trag der damaligen Direktorin von fedpol – zusätzlich zur Verfahrensleitung – noch Spezialaufgaben, was gemäss Stellenbeschreibung in einem kleinen Umfang mög- lich gewesen wäre, wahrgenommen hat oder nicht. Gestützt auf das Ausgeführte steht fest, dass Q.________ und R.________ unab- hängig ihrer auf eine beschränkte Dauer angelegten Anstellung während ihres Ein- satzes bei fedpol als vollwertige Mitarbeitende des fedpol bezeichnet werden dür- fen. 7.3 Die Beschuldigten wenden jedoch zu Recht ein, dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf das Steueramtshilfeverfahren zugunsten der USA (Beschwerde Ziff. 2.3/28) nichts für sich abzuleiten vermag. Weder kann aus jenem allgemein auf die Rechtmässigkeit der Verstärkung von Verwaltungseinheiten mit externem Per- sonal zwecks Bewältigung besonderer Aufgaben geschlossen noch die hier um- strittene Besetzung der Verfahrensleitung im PostAuto-Verfahren begründet wer- den. Der Einsatz der Projektorganisation und die zusätzlichen befristeten Stellen erfolgten gestützt auf einen parlamentarisch genehmigten Staatsvertrag (Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa- ten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Ver- einigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft [SR 0.672.933.612]), und ist nicht mit der hier interessierenden Ausgangslage vergleichbar. Auf die entsprechenden Ausführun- gen in der Beschwerde und in diversen Stellungnahmen der Beschuldigten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 8. 8.1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Wie die Behörden im Einzelfall zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt weitgehend Bund und Kantonen überlassen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1085 S. 1102, Ziff. 1.5.1.3, und S. 1134, Ziff. 2.2.1.1). Dieser für die Ausübung der Strafrechtspflege in der StPO normierte Verfahrensgrundsatz muss (analog) auch für die nach VStrR geführten Strafverfahren Geltung besitzen (vgl. VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 VStrR). 8.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung zuständig (Satz 1). Wie ausgeführt, ist dies im hier interessierenden Verwaltungs- strafverfahren die Beschwerdeführerin (E. 5.1 hiervor). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausge- 26 bildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausge- bildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR-Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangs- massnahmen [wie Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «un- tersuchenden Beamten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Festgenommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsan- wältin zukommt (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der ange- zeigten mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Personal verfügen müssen, wel- ches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können. Deshalb durchlaufen gemäss VEST beispielsweise bei der eidgenössischen Zollverwaltung die «Zollfahnder»/«Inspektoren» eine zwei- jährige amtsinterne Ausbildung in den Bereichen Strafrecht, Kriminalistik etc., um danach als besonders ausgebildete Ermittler tätig werden zu können. Bei der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizin- produkte (Swissmedic) sind die besonders ausgebildeten Beamten Juristen in der Abteilung Strafrecht, die über eine strafrechtliche Zusatzausbildung (konkret: CAS Forensics) verfügen. Gleiches gilt etwa bzgl. der Eidgenössischen Spielbanken- kommission (zum Ganzen: VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR). 8.3 Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird demnach durch einen «untersu- chenden Beamten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenom- men. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen, indem sie Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter resp. Stv. Verfahrensleiter ein- gesetzt hat. Anders als das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten dafürhal- ten, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VStrR nicht, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme des Post-Auto- Verfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool hätte bestellt werden müs- sen. Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde ist es durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzu- stellen. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört dieses dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (dazu E. 8.4.1 hiernach; zur Frage der Ver- einbarkeit mit verfassungsmässig garantierten Ansprüchen: nachfolgend E. 9). Dies anders zu beurteilen, würde im Übrigen bedeuten, dass bei einer befristeten An- stellung einer Stellvertretung aufgrund etwa eines krankheitsbedingten Ausfalls oder einer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs eines «untersuchenden Be- 27 amten» bzw. einer Beamtin diese nie mit einer Verfahrensleitung betraut werden dürfte, was den Sinn und Zweck einer Stellvertretung entleert. 8.4 8.4.1 Wie erwähnt (E. 7.2 hiervor), standen Q.________ und R.________ während ihrer Arbeitstätigkeit bei fedpol einzig in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit fedpol. Das Arbeitsverhältnis mit der ESTV war sistiert und damit vorübergehend inaktiv. Bei den beiden Herren handelte es sich daher um Mitarbeitende der Beschwerde- führerin und nicht um «fedpol-externe» Personen. Den Argumenten der Beschul- digten ist insoweit Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 2 vor- bringt, bei Q.________ und R.________ habe es sich nicht um «der beteiligten Verwaltung angehörende untersuchende Beamte» gehandelt, kann ihm somit nicht gefolgt werden (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 66; dementsprechend ist auch nicht weiter auf den in diesem Zusammenhang ge- machten Verweis auf den Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom 29. Mai 2013 einzugehen, wonach der «untersuchende Beamte» Teil der beteiligten Verwaltung sein müsse [Stellungnahme a.a.O. Fn. 130]). Dass deren Anstellung nicht auf Dauer angelegt war, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend kann in der vorliegenden Konstellation entgegen der Ansicht der Beschuldigten 3 und 4 auch nicht davon gesprochen werden, es hätte eine (faktische) Delegation oder Subdelegation vorgelegen. Von einer Dele- gation wir nur dann ausgegangen, wenn eine Behörde ihre Befugnis oder Aufgaben ganz oder teilweise auf eine andere Behörde oder eine andere Person überträgt, ohne dass diese Person selbst Teil der delegierenden Behörde wird. Die Be- schwerdeführerin hat jedoch sehr wohl «eigenes» Personal mit der Verfahrenslei- tung beauftragt. Auf die Ausführungen der Beschuldigten zur angeblichen Delega- tion resp. deren Anforderungen braucht dementsprechend nicht weiter eingegan- gen zu werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hinweis des Beschuldigten 2 auf die beabsichtigte Revision des Verwaltungsstrafrechts, wonach der Gesetzgeber mit Art. 38 VE-VStrR (Marginalie «Einbezug einer anderen Verwaltungseinheit») die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage beabsichtige, so dass Beamte bzw. Ange- stellte einer nicht beteiligten Verwaltungseinheit von der beteiligten Verwaltung bei Bedarf beigezogen werden können (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 77; der Vorentwurf VStrR und der diesbezügliche erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 sind abrufbar unter: htt- ps://news.admin.ch/de/nsb?id=99873). Hier geht es gerade nicht um den Einbezug bzw. Beizug von Personen, die bei einer anderen Verwaltungseinheit angestellt sind (und für deren erbrachte Leistungen die ersuchte Verwaltungseinheit bei der ersuchenden Verwaltungseinheit Rechnung stellen kann) und damit um eine Über- tragung von Aufgaben an «fedpol-externe» Personen. Abgesehen davon ist «ein- beziehen» nicht gleichbedeutend wie «jemanden an- resp. einstellen», weshalb denn auch der Hinweis des Beschuldigten 2 auf «Art. 2 aDelegationsverordnung (SR 784.105.11)», wonach das BAKOM bei Widerhandlungen gegen das Fernmel- degesetz «geeignete und besonders ausgebildete Beamte» der PTT-Betriebe bei- ziehen könne, unbehelflich ist (im Übrigen vermag er mit seinem in diesem Zu- sammenhang gemachten Verweis auf seine Ausführungen in einer früheren, beim 28 Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Stellungnahme den Begründungsanforderun- gen nicht zu genügen). 8.4.2 Weiter lässt sich weder dem VE-VStrR noch dem erläuternden Bericht zur Totalre- vision des VStrR entnehmen, dass zukünftig nur festangestelltes, d.h. unbefristet beschäftigtes Personal der beteiligten Verwaltung für die Rolle des «untersuchen- den Beamten» resp. – so der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VE-VStrR – der «mit der Untersuchung betrauten Person» infrage kommen soll. Ausführungen im erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR erlauben gar den Schluss, dass die für ein Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde (resp. gemäss VE-VStrR «Verwaltungseinheit» [Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VE-VStrR]) je nach Fall Personal ein- stellen darf (das im Übrigen bereits über eine erforderliche Aus-/Weiterbildung ver- fügt [erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 S. 47]). 8.4.3 Dass Q.________ und R.________ die Kompetenz zur Leitung eines Verwaltungs- strafverfahrens abgesprochen werden müsste, wird zu Recht nicht geltend ge- macht. Sie verfügten über die erforderlichen Fähigkeiten resp. das nötige Fachwis- sen zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der Umstand, dass sie nicht von fedpol ausgebildet wurden, schadet entgegen der Ansicht des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht. Dass die Verwaltung seine Mitarbeitende aus- und weiterzubilden hat, bedeutet nicht, dass sie nicht bereits hinreichend erfahrene (und damit bereits ausgebildete) Personen anstellen dürfte. Abgesehen davon, dass bereits im Rah- men von Neuanstellungen eine für die zu besetzende Stelle ausreichende Qualifi- kation vorausgesetzt ist, zeichnet sich die hier interessierende Ausgangslage auch dadurch aus, dass fedpol bis zum damaligen Zeitpunkt nicht die Aufgabe hatte, Verwaltungsstrafverfahren zu führen (im Sinne von «leiten»). Dementsprechend musste fedpol auch nie Verfahrensleitungen bestimmen und hatte somit auch nicht die Pflicht, das Personal für eine solche Funktion aus- resp. weiterzubilden. Bei ei- ner Ausbildung auf Vorrat hätte sich fedpol möglicherweise den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass es mit seinen finanziellen Mitteln nicht bedarfsgerecht um- geht. Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, die Einsetzung von Q.________ und R.________ stelle eine Verletzung von Art. 43a BV dar resp. bedeute eine Ver- schleuderung von Steuergeldern (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 68), kann er nicht gehört werden. Gemäss Art. 43a Abs. 5 BV müssen staatliche Aufgaben «bedarfsgerecht und wirtschaftlich» erfüllt werden. Dieser Grundsatz wurde mit der (befristeten) Anstellung der Herren Q.________ und R.________ nicht verletzt. Von einem ressourcenmässig unsinnigen temporären Hin- und Hertransferieren von verwaltungsinternen Personen kann nicht gesprochen werden. 8.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Q.________ und R.________ in der Zeit, als sie für die Beschwerdeführerin tätig waren, ausschliesslich in einem aktiven Dienstverhältnis mit fedpol (und damit mit der Beschwerdeführerin) standen. Das VStrR schreibt nicht vor, dass fedpol die Verfahrensleitung ausschliesslich mit Personen hätte besetzen dürfen, die im Zeit- punkt der «Übernahme» des PostAuto-Verfahrens bereits bei ihm angestellt waren. Die Frage, ob in seinem Bestand (rund 1’000 Mitarbeitende) für die Verfahrenslei- tung geeignetes Personal vorhanden gewesen wäre, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Neuanstellungen im Hinblick auf die Besetzung der Verfahrensleitung sind 29 grundsätzlich zulässig, wobei das VStrR nicht vorschreibt, dass diese in zeitlicher Hinsicht unbefristet erfolgen müssten. Auch wenn es sich im Zeitpunkt des Prozes- ses um die Neubesetzung der Verfahrensleitung bei Q.________ und R.________ um «fedpol-externe» Personen gehandelt hatte, waren sie dies spätestens ab Auf- nahme ihrer Tätigkeit bei fedpol nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt waren sie aussch- liesslich «fedpol-interne» Mitarbeitende. Die Besetzung der Verfahrensleitung mit Q.________ und R.________ mittels befristeter Arbeitsverträge ist im Lichte von Art. 20 VStrR somit nicht zu beanstanden und läuft auch nicht der vom Bundesrat getroffenen Zuständigkeitsregelung entgegen (vgl. dazu nachfolgend auch E. 9.3.2). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten wurden mit dem von fedpol gewählten Vorgehen weder zwingende Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Strafverfolgung umgangen noch war das verwaltungsrechtliche Spezialitätsprinzip tangiert. 9. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Einsetzung von Q.________ und R.________ als (Stv.) Verfahrensleiter für ein einzelnes, spezifisches Verwaltungsstrafverfahren verfassungsmässigen Garantien zuwiderläuft. Das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten erblicken im Vorgehen von fedpol eine Missachtung von Art. 30 Abs. 1 BV, die Beschuldigten darüber hinaus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. 9.1 9.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (ebenso Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]); Ausnahmegerichte sind untersagt. «Ausnahmegerichte» in diesem Sinne sind «Spruchkörper, die ausserhalb der ordentlichen Gerichtsorganisation stehen und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet werden (d.h. ad hoc und ad personam geschaffenen Gerichte; REICH, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 30 BV; zur Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren: BGE 144 I 70 E. 5). Der Teilgehalt des Anspruchs auf ein «unparteiisches» Gericht vermittelt dem Grundrechtsträger ein Recht «auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter», wobei die drei Adjektive «unparteiisch», «unbefangen» und «unvoreingenommen» in der bundes- rechtlichen Rechtsprechung nicht stringent unterschieden werden (REICH, a.a.O., N. 23 zu Art. 30 BV, auch zum Folgenden). In der Lehre wird die Unparteilichkeit zumeist als Oberbegriff verstanden. «Unparteiisch» ist ein Gericht demnach dann, wenn es sowohl unbefangen als auch unvoreingenommen ist. Unparteilichkeit ist ein innerer Zustand. Dessen Existenz lässt sich folglich weder objektiv feststellen noch ist er einem Beweisverfahren zugänglich (REICH, a.a.O., N. 24 zu Art. 30 BV). Mit Art. 30 BV resp. dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter soll ga- rantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die 30 den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne wer- den nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten zu Tage treten, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Da- bei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ableh- nung eines Richters/einer Richterin wird nicht verlangt, dass dieser/diese tatsäch- lich befangen ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [= Pra 2017 Nr. 97] und 140 III 221 E. 4.1). 9.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist. Als Verfahrensgrundrecht gewährt es den Einzel- nen in einem Rechtsanwendungsverfahren einen Anspruch auf faire Behandlung (sog. prozessuales Fairnessgebot; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet als Teilgehalt auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde (WALDMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 29 BV). Für Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert (E. 9.1.1 hiervor). Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insbesonde- re auch für die Verwaltung). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt somit für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den An- spruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ord- nungsgemäss zusammengesetzt sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit Unbefugter entscheiden (WALDMANN; a.a.O., N. 34; BGE 137 I 340 E. 2.2). Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch dar- auf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird. Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich kommt Art. 29 Abs. 1 ein mit Art. 30 Abs. 1 weitgehend identischer Gehalt zu (WALDMANN, a.a.O., N. 35 zu Art. 29 BV; BGE 127 I 196 E. 2b). 9.2 Unbestritten ist, dass die gegen die Beschuldigten erlassenen Strafbescheide und Strafverfügungen nicht von Q.________ und R.________ unterzeichnet worden sind. Das Wirtschaftsstrafgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass ange- sichts der zeitlichen Abläufe davon auszugehen sei, dass sie in weiten Teilen durch diese beiden erstellt worden seien (angefochtener Entscheid E. III/18), obschon sich aus den Akten nicht abschliessend ergebe, inwieweit sie von diesen verfasst worden seien. Diese letztlich einzig in einer Klammerbemerkung und in Bezug auf die gefolgerte Nichtigkeit der Strafbescheide und Strafverfügungen gemachte Aus- führung vermag jedoch entgegen der Meinung des Beschuldigten 4 (siehe dessen 31 Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 57) nicht rechtsgenüglich zu begründen, dass die Strafbescheide und -verfügungen der Verfahrensleitung zugerechnet wer- den müssten. Die Bemerkung des Wirtschaftsstrafgerichts erschöpft sich einzig in einer nicht weiter belegten Vermutung und war für die Beurteilung der Nichtigkeit der Strafbescheide und -verfügungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung (auf deren Nichtigkeit wurde deshalb geschlossen, weil diese zu weiten Teilen auf nich- tigen Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung basierten). Der Hinweis des Be- schuldigten 6, wonach die Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ bis Ende April 2024 verlängert worden seien, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie nicht in die Redaktion der Strafbescheide und Strafverfügungen einbezogen wor- den wären (Ziff. III/3.5.7 seiner Stellungnahme vom 9. April 2025), ändert daran nichts. Die Verlängerung der Arbeitsverträge und die Anpassung der Vereinbarun- gen vom 24./25/26. August 2021 im Juni 2023 drängte sich aufgrund der Befristung bis 31. August 2023 bereits im Frühling/Frühsommer 2023 auf. In jenem Zeitpunkt schien abschätzbar, dass die Redaktion der Schlussprotokolle, die unbestrittener- massen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art. 61 Abs. 1 VStrR), nicht vor Ende August 2023 möglich sein wird. Die Schlussprotokolle erfolgten schliess- lich im Oktober 2023, womit die Arbeit der Verfahrensleitung indessen noch nicht abgeschlossen war. Den beschuldigten Personen ist bei Eröffnung des Schlusspro- tokolls Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Beweisanträgen ein- zuräumen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Allfällige Beweisanträge sind in der Folge von der Verfahrensleitung zu prüfen. Dass die Arbeitsverträge bis 30. April 2024 verlängert worden sind, ist vor diesem Hintergrund und des im Rahmen von Art. 61 VStrR notwendigen Zeitbedarfs nicht zu beanstanden und führt – ohne weitere Indizien – auch nicht dazu, dass Q.________ und R.________ der Erlass der Strafbeschei- de/-verfügungen zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund haben Q.________ und R.________ keine richterliche Funktion innegehabt, weshalb Art. 30 BV entgegen den Ausführungen des Wirt- schaftsstrafgerichts und etlicher Beschuldigten nicht zur Anwendung gelangt. So- weit sich der Beschuldigte 2 auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 (E. 2) und 6P.126/2001 vom 20. Februar 2001 (E. 1c) sowie auf das Urteil 5A_448/2012 vom 17. Januar 2013 (dort E. 3.2.2) beruft, wonach Art. 30 Abs. 1 BV Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufe- nen Richtern verbiete und zum Zwecke der Verhinderung jeglicher Manipulation ei- ne durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und Verfahrensordnung verlange, kann er somit nicht gehört werden. 9.3 Relevant ist vorliegend somit einzig Art. 29 Abs. 1 BV und damit zu prüfen, ob die Verfahrensleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig wurde sowie ordnungs- gemäss zusammengesetzt, unabhängig und unparteiisch war (vgl. E. 9.1.2 hier- vor). 9.3.1 Dass die Verfahrensleitung im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren ordnungsgemäss besetzt gewesen ist und Q.________ und R.________ im Rah- men ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen. Stattdessen wird auf E. 8 hiervor – insbesondere die Zusammen- fassung in E. 8.5 – verwiesen. Jedoch kann nicht von der Hand gewiesen werden, 32 dass eine befristete Anstellung allein für die Leitung eines bestimmten Verfahrens theoretisch Zweifel an der Unbefangenheit der Verfahrensleitung aufkommen las- sen kann. Es ist deshalb im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine eingesetzte Ver- fahrensleitung den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit weckt. Entsprechende Anhaltspunkte können – wie nachfolgend aufgezeigt – vorliegend indes nicht ausgemacht werden. 9.3.2 Wie in E. 9.1.2 ausgeführt, kommt Art. 29 Abs. 1 BV hinsichtlich der Unparteilich- keit (im Sinne von Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit) der die Untersu- chung leitenden Beamten ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Der Beschuldigte 6 bringt unter Verweis auf die Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Februar 2018 vor, dass der Bundesrat fedpol deshalb mit der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto beauftragt habe, weil das EJPD im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD kei- ne Eigeninteressen wahrnehme und fedpol das Verfahren unbefangen und unab- hängig führen könne. Aufgrund des Umstands, dass die ESTV in der Vergangen- heit in Umstrukturierungen innerhalb des Postkonzerns involviert gewesen sei (konkret im Rahmen einer Rulinganfrage), erscheine es als sehr wahrscheinlich, dass der Bundesrat mit «verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD» u.a. auch die ESTV gemeint haben dürfte (Stellungnahme des Beschuldigten 6 vom 9. April 2025 Ziff. III/2.1.2 ff.). Soweit der Beschuldigte 6 damit geltend machen will, dass die ESTV nicht – zumindest nicht vollständig (so sein Wortlaut) – unbefangen und nicht unabhängig gewesen sei, ist zunächst daran zu erinnern, dass bei Gel- tendmachung einer Befangenheit/Voreingenommenheit resp. eines Ausstands ei- ner ganzen Behörde die Ausstandsgründe für jede Person einzeln benannt und glaubhaft gemacht werden müssen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; ferner auch Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E.2.4 mit Hinweisen). Dies unterliess der Beschuldigte 6 indes in Bezug auf Q.________ und R.________. Dass jene aktiv bei der genannten Umstrukturierung und in massgeblicher Weise mitgewirkt hätten, so dass allenfalls der Anschein der Befangenheit erweckt werden könnte, erschliesst sich nicht aus den Akten und ist der Beschwerdekammer auch sonst nicht bekannt. Mangels Substantiierung ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorsah (dort Ziff. 4; Akten Verfah- ren Nr. 21-0274 pag. 01.001.0002), dass das EFD – konkret die EZV und die ESTV – fedpol bei Fragen in Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabetrug sowie Fra- gen der Rechnungslegung unterstütze, was gegen die Annahme spricht, der Bun- desrat habe bei der in der Medienmitteilung angetönten Befangenheit «verschiede- ner Behörden des UVEK und des EFD» auch auf die ESTV angespielt. Nur am Rande sei bemerkt, dass aus der in vorerwähnter Ziff. 4 des Bundesrats- beschlusses für gewisse Themengebiete vorgesehenen Unterstützung der ESTV nicht der Schluss gezogen werden kann, der Bundesrat hätte das von fedpol ge- wählte Vorgehen nicht erlaubt. 9.3.3 Für die Beschwerdekammer sind keine Anzeichen erkennbar, die bezüglich Q.________ und R.________ auf einen Anschein der Befangenheit oder die Ge- fahr der Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinweise auf allfällige Eigenin- 33 teressen können nicht ausgemacht werden und liegen auch nicht im Umstand ihrer lediglich befristeten Anstellung. Auch wenn rein theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein befristet angestellter Verfahrensleiter bewusst oder un- bewusst von der ihn anstellenden Verwaltung beeinflusst fühlen könnte, etwa in der Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder zukünftige unbefristete Anstellungs- möglichkeit, bestanden vorliegend keine in diese Richtung deutende Anzeichen. Es war von vornherein klar, dass Q.________ und R.________ bei Beendigung der Strafuntersuchung wieder zurück zur ESTV kehren würden resp. ihr zwischenzeit- lich sistiertes Anstellungsverhältnis bei der ESTV wieder aktiviert würde. Von einer Abhängigkeit zu fedpol, die ihre Unabhängigkeit infrage stellen könnte, kann somit nicht gesprochen werden. Das Gegenteil ist der Fall, war doch explizit vereinbart, dass in Bezug auf die Art und den Inhalt der Verfahrensführung kein Weisungs- recht der Leitung fedpol/EJPD besteht. Damit wurde nicht nur Gewähr für die Un- parteilichkeit, sondern auch deren Unabhängigkeit geboten. Eine allfällige Beein- flussung seitens der ESTV auf Q.________ und R.________ (beispielsweise durch allfällig zu vergegenwärtigende Vor- oder Nachteile je nach Ausgang der Untersu- chung) ist ebenfalls nicht erkennbar. 9.3.4 Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Q.________ und R.________ ergeben würde (wie beispielsweise persönliche Zu- neigung oder Abneigung; voreilige präjudizielle Äusserungen; unsachliche Äusse- rungen und/oder Verhandlungsführung; Beeinflussung durch Medienberichterstat- tung; Mehrfachbefassung der in einer Strafbehörde tätigen Person mit derselben Angelegenheit), werden weder im angefochtenen Entscheid ausgeführt noch von den Beschuldigten vorgebracht. 9.4 Zusammengefasst sind Q.________ und R.________ rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter gewesen und als unabhängige (da betreffend die Art und den In- halt der Verfahrensführung keinen Weisungen unterliegend) sowie als unpartei- ische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen zu qualifizieren. Ihre befristete Anstellung als (Stv.) Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren «PostAuto» ist somit auch in verfassungsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden. 10. Entgegen der Schlussfolgerung des Wirtschaftsstrafgerichts hat die Beschwerde- führerin mit der Einsetzung von Q.________ und R.________ somit keine unzuläs- sige «ad hoc-Verfahrensleitung» gebildet. Das Vorgehen von fedpol hält den Ver- fahrensgrundsätzen und -grundrechten stand. Dementsprechend kann insoweit auch kein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Mangel ausgemacht wer- den, der die Nichtigkeit der von Q.________ und R.________ durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen und schliesslich gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO mangels gültiger Anklage die Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte. Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Beschlusses betreffend Rückweisung und Rückübertragung der Rechtshängigkeit sowie Unverwertbarkeit der Ergebnisse der durch den Ver- fahrensleiter Q.________ und dessen Stellvertreter R.________ selbst durchge- führten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aufgehoben werden. So- weit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.6.1 hiervor). 34 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird). Eine Kostenregelung gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO kommt nicht zum Tragen, da kein Fall einer Kassation vorliegt resp. – mit an- deren Worten ausgedrückt – die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen wird (zum Begriff der Kassation siehe Art. 397 Abs. 2 StPO, demgemäss die Behörde «[…] den angefochtenen Entscheid aufhebt und ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, was insbesondere bei Einstellungen der Fall ist, wo es bereits an einer korrekten oder vollständigen Ab- klärung des Sachverhalts fehlt und die Staatsanwaltschaft weitere Beweise abzu- nehmen und hiernach erneut über eine allfällige Einstellung oder Anklageerhebung zu befinden hat [GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 397 StPO], aber auch bei Gehörsverletzungen, die im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können; siehe ferner die Entschädi- gungsregelung im Falle einer Kassation gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO und der dort erwähnte Art. 409 StPO, wonach bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstin- stanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, das angefochtene Urteil aufgehoben die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Ge- richt zurückgewiesen wird [WEHRENBERG/ FRANK, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO]). Vorliegend entscheidet die Beschwerdekammer über die strittige Frage, womit diese geklärt ist und das Wirtschaftsstrafgericht nicht nochmals darüber befinden muss. Es liegt somit kein kassatorischer, sondern ein reformatorischer Entscheid vor. Daran än- dert der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren fortzuset- zen resp. weiterzuführen hat. Ziel der Beschwerde war die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Rückwei- sung des Verfahrens resp. der Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren1), welche allesamt von der Frage abhingen, ob die von fedpol bestellte Verfahrensleitung rechtmässig war oder nicht. Mit dem vorliegenden Aus- gang des Beschwerdeverfahrens, in welchem erkannt wird, dass die Einsetzung von Q.________ und R.________ zu keiner Bildung einer unzulässigen «ad hoc- Verfahrensleitung» geführt hat bzw. rechtlich nicht zu beanstanden ist und die von diesen durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen somit nicht nichtig sind, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen vollständig durch. Der be- züglich des Nichteintretens entfallene Aufwand hatte lediglich die – im Zusammen- hang mit dem Hauptanliegen stehende – Feststellung, wonach die eingesetzte Ver- fahrensleitung rechtskornform bestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), und eine anbegehrte Weisung an das Regionalgericht (Rechtsbegehren 3) zum Gegenstand und fiel vernachlässigbar gering aus (vgl. E. 3.6.1 hiervor, welche bei einem Ge- samtumfang des Beschwerdeentscheids von 32 Seiten [ohne Deckblatt und Dispo- sitiv], lediglich eine halbe Seite ausmacht). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine anteilsmässige Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die Kosten des 35 Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 28 des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]), werden somit vom Kanton Bern getragen. 11.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 und 137 IV 352 E. 2.4.2) resp. es gilt auch hier, dass Obsiegen und Unter- liegen die massgeblichen Kriterien hierfür bilden (Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2 mit analoger Anwendung von Art. 68 BGG; FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 101 VStrR [kritisch zur analogen Anwendung von 68 BGG, befürwortend aber die Anwendung des Obsiegens- bzw. Unterliegensprin- zips im Rechtmittelverfahren; ebenso Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 82 VStrR [vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.3.2 {= Pra 2017 Nr. 55} und OBERHOL- ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2350]). Das zuvor in E. 11.1 zur Kassation Ausgeführte gilt auch hier, womit Art. 436 Abs. 3 StPO vor- liegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführerin ist als Behörde keine Entschädigung auszurichten (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG) und die unterliegenden Beschuldigten haben von vorn- herein keinen Anspruch auf Entschädigung. 36 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 im Verfahren WSG 24 14-20 werden aufgehoben. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht einge- treten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 37 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 38