Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Im Licht der drohenden hohen Freiheitsstrafe sowie der obligatorischen Landesverweisung erscheint sie auch ohne Weiteres zumutbar, insbesondere droht keine Überhaft. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).