Sie erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Weitere geeignete Ersatzmassnahmen sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Es besteht im Weiteren Kollusionsgefahr gegenüber einer unbekannten Zahl unbekannter Kollusionsadressaten. Auch diesbezüglich sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich.