Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, die schwerer wiege als die drei Monate Untersuchungshaft. 6.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit. 6.3 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten, dass elektronische Überwachung gemäss ständiger Praxis der Kammer nicht geeignet ist, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen).