6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Darüber hinaus bestehe Kollusionsgefahr. Diese könne auch nicht durch das von der Verteidigung vorgebrachte Electronic-Monitoring gebannt werden. Die Untersuchungshaft sei damit erforderlich, angemessen und angesichts der anstehenden Ermittlungen sowie der zu erwartenden Strafe verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, die schwerer wiege als die drei Monate Untersuchungshaft.