Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass er die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr beeinflussen könne, da ihm die Ermittlungsergebnisse bereits präsentiert worden seien, verkennt er, dass sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium befindet. So sind etwa weitere Beteiligte einzuvernehmen, auf die der Beschwerdeführer Einfluss nehmen könnte. So kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass nach drei Jahren noch nicht alle Beteiligten identifiziert sind, da dies nichts an der Kollusionsgefahr ändert.