Zwar ist bereits seit einiger Zeit bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC verbreiteten Inhalten haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kommunikation zugreifen würden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass er die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr beeinflussen könne, da ihm die Ermittlungsergebnisse bereits präsentiert worden seien, verkennt er, dass sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium befindet.