Es sei der Verteidigung damit nicht möglich darzulegen, dass beispielsweise alle betroffenen Personen ebenfalls in Haft seien oder bereits befragt worden seien. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb nach dreijährigen Ermittlungen noch nicht identifizierte Personen vorhanden sein sollten. Ebenso sei nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer nach drei Wochen Untersuchungshaft noch nicht mit allen relevanten Fakten konfrontiert worden sei. 5.3 Die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft nunmehr gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, sind sehr viel schwerwiegender als diejenigen vor vier Jahren.