Die bisherigen Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer bereits sehr detailliert vorgehalten worden. Es sei daher kaum möglich, dass diese bereits präsentierten, angeblichen Ergebnisse und Interpretationen durch Absprachen und Abmachungen überhaupt noch irgendwie beeinflusst werden könnten. 5.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass aufgrund der stark ausgeweiteten Vorwürfe weitaus grössere und neue Kollusionsmöglichkeiten bestünden, insbesondere mit Personen, die beim Vorwurf, der 2021 zur Untersuchungshaft geführt habe, nicht beteiligt gewesen seien.