Der Beschwerdeführer entgegnet, dass keine konkreten Indizien vorhanden seien, die für eine Kollusionsgefahr sprächen. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Abklärung des Sachverhalts noch beeinflussen könnte. Er hätte allfällige Kollusionshandlungen seit der Haftentlassung am 9. Juni 2021 vornehmen können. Dies gelte umso mehr, seien inzwischen ganze vier Jahre verstrichen. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer bereits sehr detailliert vorgehalten worden.