Aus der Tatsache, dass er 2021 die Schweiz nicht verlassen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnete, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlangen würden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die SkyECC-App auf dem Mobiltelefon versteckt läuft und nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass sie sich auf einem sichergestellten Mobiltelefon befindet. Weiter ist gerichtsnotorisch, dass die SkyECC- App speziell gegen unbefugten Zugriff gesichert ist.