Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aufgrund eines Härtefalles keine Landesverweisung drohe, so vermag er daraus nicht das Gewünschte abzuleiten. Im Haftverfahren ist einzig zu prüfen, ob die drohende Landesverweisung ein Fluchtindiz darstellt (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 91 vom 7. März 2025 E. 4.7). Eine Prognose zur Annahme eines Härtefalles ist im aktuellen Verfahrensstadium mit sehr viel Unsicherheit behaftet, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Fluchtgefahr in Bezug auf die Landesverweisung zu bannen.