Mit Verweis auf diesen bringt er vor, dass sich der Verdacht damals nicht bloss auf eine einzige Lieferung von 3 kg Kokain bezogen habe, es habe bereits damals ein Verdacht auf etliche weitere, ähnlich gelagerte Sachverhalte bestanden. Entsprechend liege heute keine völlig andere Ausgangslage vor. Ausserdem verfange das Argument nicht, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen müssen, dass die Daten von den Mobiltelefonen der Komplizen erlangt werden können. Ihm sei die Beschlagnahmung der Mobiltelefone bekannt gewesen. Trotz dieser Unsicherheit sei er in der Schweiz geblieben.