In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf die Landesverweisung von einem Härtefall ausgegangen werden müsse, weshalb eine Fluchtgefahr aufgrund der vermeintlich drohenden Landesverweisung kaum bejaht werden könne. Weiter reicht der Beschwerdeführer den bereits in den edierten Vorakten befindlichen Haftantrag vom 16. März 2021 ein. Mit Verweis auf diesen bringt er vor, dass sich der Verdacht damals nicht bloss auf eine einzige Lieferung von 3 kg Kokain bezogen habe, es habe bereits damals ein Verdacht auf etliche weitere, ähnlich gelagerte Sachverhalte bestanden.