7 nach der Haftentlassung am 9. Juni 2021 problemlos hätte umsetzen können, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte, entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass die Ausgangslage bei der Haftentlassung im Jahr 2021 mit der heutigen keineswegs vergleichbar sei. Die heutigen Anschuldigung wögen deutlich schwerer, ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht damit gerechnet, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlangen werden.