Der Beschwerdeführer habe durchaus damit rechnen müssen, dass allfällig neue Erkenntnisse zu seiner Wiederverhaftung führen könnten. Trotzdem sei er in der Schweiz verblieben. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Kroatien die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen ablehne, wodurch eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Schweiz praktisch verunmöglicht würde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die angeblichen Pläne aus dem Jahr 2020