Daran ändere auch nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers ein Haus in Kroatien besitzen sollen. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz, seitdem er fünfjährig sei. Er sei hier vollständig sozialisiert worden, habe sämtliche beruflichen Aus- und Weiterbildungen hier absolviert. Er verfüge seit August 2024 über einen guten Job und sei sehr glücklich. Seine wirtschaftliche Existenz beruhe auf seinen beruflichen Fähigkeitszeugnissen, die nur in der Schweiz Gültigkeit hätten. Weiter wohne der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen, sie hätten einen Kinderwunsch.