Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass er keine ausgeprägten Anknüpfungspunkte zum Ausland aufweise. Es handle sich um einen Kontakt zur entfernten Familie, mit der man Nettigkeiten austausche, jedoch keine wirkliche Beziehung lebe. Weiter weise er keine enge Beziehung zu Kroatien auf. Keine seiner nahen Bezugspersonen wiesen einen Auslandsbezug auf. Die Eltern, die Schwester sowie der gesamte Freundeskreis des Beschwerdeführers befänden sich ausschliesslich in der Schweiz. Daran ändere auch nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers ein Haus in Kroatien besitzen sollen.