Weiter habe der Beschuldigte in Chats, wenn diese auch eine gewisse Zeit zurücklägen, konkrete Flucht-/Absetzungspläne geäussert. Seine Partnerschaft zu einer Schweizerin sowie seine Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer seien nicht geeignet, die Fluchtgefahr (merklich) zu relativieren. Es bestehe damit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass er keine ausgeprägten Anknüpfungspunkte zum Ausland aufweise.