6 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe und die obligatorische Landesverweisung für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers spreche. Daneben lägen etliche zusätzliche konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor. Die Anknüpfungspunkte zum Ausland schienen durchaus vorhanden und ausgeprägt zu sein. Der Beschuldigte sei kroatischer Staatsangehöriger und besitze in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C. Neben Deutsch und Kroatisch verstehe er auch Serbisch und Bosnisch.