Die Chatverläufe liegen den Strafverfolgungsbehörden vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder die weiteren beteiligten Personen damit rechneten, dass die Chatverläufe in fremde Hände fallen könnten; dies kann aus dem freizügigen Umgang mit persönlichen Daten geschlossen werden. Aufgrund dieser persönlichen Daten konnte der Beschwerdeführer den SkyECC-Pins «F.________» und «G.________» zugeordnet werden. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass die Chatverläufe durch den Beschwerdeführer oder andere Personen fingiert worden wären. Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen.