Die Grundzüge der Beschwerdegründe finden sich nicht in der Beschwerdeschrift, wenn der Beschwerdeführer auf die Einvernahmen verweist. Weiter macht er nicht geltend, weshalb die SkyECC- Datenpakete unverwertbar sein sollten und setzt sich entsprechend auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Es kann jedoch mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4 festgehalten werden, dass vorliegend keine Zweifel an der Verwertbarkeit der SkyECC-Datenpakete bestehen, die den dringenden Tatverdacht aufzuheben vermögen.