1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b).