Weiter seien die amtlichen Akten BA 20 580 inkl. KZM 25 397 und KZM 21 323 zu edieren. Mit Verfügung vom 3. März 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BA 20 580 grundsätzlich ab, edierte indessen die Haftakten KZM 25 396 inkl. Vorakten KZM 21 323. Mit Schreiben vom 4. März 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 5. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine delegierte Stellungnahme ein.