Am 22. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 20. Mai 2025, an (KZM 25 397). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Weiter seien die amtlichen Akten BA 20 580 inkl. KZM 25 397 und KZM 21 323 zu edieren.