Am 21. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 22. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 20. Mai 2025, an (KZM 25 397).