Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 96 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 22. Februar 2025 (KZM 25 397) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall). Am 21. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Mo- naten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 22. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 20. Mai 2025, an (KZM 25 397). Dagegen erhob dieser, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwer- deführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter seien die amtlichen Akten BA 20 580 inkl. KZM 25 397 und KZM 21 323 zu edieren. Mit Verfügung vom 3. März 2025 gab die Ver- fahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BA 20 580 grundsätzlich ab, edierte indessen die Haftakten KZM 25 396 inkl. Vorakten KZM 21 323. Mit Schreiben vom 4. März 2025 verzichtete das Zwangs- massnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 5. März 2025 reichte die Staats- anwaltschaft eine delegierte Stellungnahme ein. Am 10. März 2025 reichte der Be- schwerdeführer abschliessende Bemerkungen sowie den Antrag vom 16. März 2021 auf Anordnung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer und die Entlassungsverfügung vom 9. Juni 2021 ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- 2 verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessua- le Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beur- teilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Be- weismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge- schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächli- chen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzu- setzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Gründe, welchen einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Be- schwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Aus- führungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass am 23. Oktober 2020 resp. 28. Januar 2021 D.________ resp. E.________ angehalten worden seien, deren sichergestellten Mobiltelefone mit der SkyECC-Software auf- gesetzt gewesen seien. Per internationaler Rechtshilfe hätten die entsprechenden Datenpakete sowie weitere SkyECC-Pins erhältlich gemacht werden können. Dar- 3 unter hätten sich die Pins «F.________» und «G.________» befunden. Diese hät- ten dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, da die Person hinter die- sen Pins genaue Angaben zu ihrem Alter gemacht und Fotos einer auf den Be- schwerdeführer lautenden Bankkarte verschickt habe. Die Auswertung der SkyECC-Datenpakete habe den dringenden Tatverdacht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 23. Oktober 2020 mit H.________ und I.________ durch Handel mit mindestens 93.5 kg Marihuana, 3 kg Crystal Meth und 242.5 kg Kokaingemisch der mengenmässig qualifizierten, ban- den- und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei in der Höhe von mindestens CHF 3'485’287 strafbar ge- macht habe. Die drei hätten dabei als Bande operiert, wobei I.________ für den Einkauf, der Beschwerdeführer für den Transport, und H.________ für den Verkauf zuständig gewesen seien. Die Erkenntnisse aus den SkyECC-Daten hätten in Be- zug auf die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit den Erkenntnissen aus den üb- rigen angeordneten Überwachungsmassnahmen übereingestimmt. Zudem decke sich die Höhe der Gesamtbelastungen hinsichtlich des Erwerbs und der Veräusse- rung von Kokain mit den Statistiken, die I.________ jeweils in die Chats gestellt habe. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und verweist zur Be- gründung auf die bisherigen Aussagen im Verfahren, insbesondere auf die Haf- teröffnung und die delegierte Einvernahme vom 20. Februar 2025. Weiter weist er auf die Verwertbarkeitsproblematik in Bezug auf die SkyECC-Datenpakete hin. Im aktuellen Verfahrensstadium werde jedoch lediglich auf die Beurteilung der beson- deren Haftgründe eingegangen. Eine vertiefte Prüfung des Tatverdachts erfolge zu gegebener Zeit. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist für den dringenden Tatverdacht auf die Aus- führungen im Haftantrag vom 21. Februar 2025. Darin sei auch ausführlich begrün- det worden, dass die SkyECC-Datenpakete von den zuständigen Behörden erho- ben und formell korrekt erhältlich gemacht worden seien. Ausserdem läge die ent- sprechende Genehmigung vor. In der Beschwerde werde nicht weiter ausgeführt, weshalb die SkyECC-Datenpakete nicht verwertbar sein sollten. Es sei die Aufgabe des Sachgerichts, die Verwertbarkeit der SkyECC-Datenpakete zu beurteilen. 3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen des fehlenden dringenden Tatver- dachts auf pauschale Verweise auf Einvernahmen und die Unverwertbarkeit der SkyECC-Datenpakete. Diese Vorbringen sind nicht zu hören, da sie gleich mehr- fach gegen die Begründungspflicht verstossen. Die Grundzüge der Beschwerde- gründe finden sich nicht in der Beschwerdeschrift, wenn der Beschwerdeführer auf die Einvernahmen verweist. Weiter macht er nicht geltend, weshalb die SkyECC- Datenpakete unverwertbar sein sollten und setzt sich entsprechend auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Es kann jedoch mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4 festgehalten werden, dass vorliegend keine Zweifel an der Verwertbarkeit der SkyECC-Datenpakete bestehen, die den dringenden Tatverdacht aufzuheben ver- mögen. 4 3.4 Da somit sämtliche den dringenden Tatverdacht betreffende Rügen nicht zu hören sind, wird dieser nachstehend lediglich summarisch geprüft. Die Person hinter den SkyECC-Pins «F.________» und «G.________» organisierte zusammen mit zwei weiteren Personen über SkyECC den Einkauf, Transport und Verkauf erheblicher Mengen von Betäubungsmitteln. Die Chatverläufe liegen den Strafverfolgungs- behörden vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder die weiteren beteiligten Personen damit rechneten, dass die Chatverläufe in fremde Hände fallen könnten; dies kann aus dem freizügigen Umgang mit persönlichen Daten geschlossen werden. Aufgrund dieser persönlichen Daten konnte der Be- schwerdeführer den SkyECC-Pins «F.________» und «G.________» zugeordnet werden. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass die Chatverläufe durch den Beschwerdeführer oder andere Personen fingiert worden wären. Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bereits der drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts ist als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten (Urteil des Bun- desgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- 5 nisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 6 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe und die obligatorische Landesverweisung für eine Fluchtneigung des Be- schwerdeführers spreche. Daneben lägen etliche zusätzliche konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor. Die Anknüpfungspunkte zum Aus- land schienen durchaus vorhanden und ausgeprägt zu sein. Der Beschuldigte sei kroatischer Staatsangehöriger und besitze in der Schweiz eine Niederlassungsbe- willigung C. Neben Deutsch und Kroatisch verstehe er auch Serbisch und Bosnisch. Zudem könne er gemäss eigenen Angaben ein wenig Englisch. Nach der Haftentlassung vom 09.06.2021 habe er die Schweiz zwar nicht verlassen, jedoch handle es sich bei den heute gegen ihn erhobenen Vorwürfen um weitaus grössere Anschuldigungen als noch bei der Anhaltung vom 15.03.2021. Weiter habe der Be- schuldigte in Chats, wenn diese auch eine gewisse Zeit zurücklägen, konkrete Flucht-/Absetzungspläne geäussert. Seine Partnerschaft zu einer Schweizerin so- wie seine Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer seien nicht geeignet, die Fluchtgefahr (merklich) zu relativieren. Es bestehe damit die Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass er keine ausgeprägten Anknüpfungspunkte zum Ausland aufweise. Es handle sich um einen Kontakt zur entfernten Familie, mit der man Nettigkeiten austausche, jedoch keine wirkliche Beziehung lebe. Weiter weise er keine enge Beziehung zu Kroatien auf. Keine sei- ner nahen Bezugspersonen wiesen einen Auslandsbezug auf. Die Eltern, die Schwester sowie der gesamte Freundeskreis des Beschwerdeführers befänden sich ausschliesslich in der Schweiz. Daran ändere auch nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers ein Haus in Kroatien besitzen sollen. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz, seitdem er fünfjährig sei. Er sei hier vollständig soziali- siert worden, habe sämtliche beruflichen Aus- und Weiterbildungen hier absolviert. Er verfüge seit August 2024 über einen guten Job und sei sehr glücklich. Seine wirtschaftliche Existenz beruhe auf seinen beruflichen Fähigkeitszeugnissen, die nur in der Schweiz Gültigkeit hätten. Weiter wohne der Beschwerdeführer mit sei- ner Freundin zusammen, sie hätten einen Kinderwunsch. Eine drohende Sanktion könne für sich allein kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr sein. Die angeb- lich vorliegenden Chatnachrichten des Beschwerdeführers änderten an dieser Ausgangslage nichts. Im Gegenteil: Hätte der Beschwerdeführer diese angeblichen Pläne umsetzen wollen, so hätte er dies nach der Haftentlassung am 9. Juni 2021 problemlos tun können. Schliesslich sei im Haftverfahren im Jahr 2021 nie die Re- de von einer angeblichen Fluchtgefahr gewesen, obwohl es damals bereits um den Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im mehrfachen Kilobereich gegangen sei. Entsprechend habe bereits damals eine ho- he Strafe und die obligatorische Landesverweisung gedroht. Der Beschwerdeführer habe durchaus damit rechnen müssen, dass allfällig neue Erkenntnisse zu seiner Wiederverhaftung führen könnten. Trotzdem sei er in der Schweiz verblieben. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Kroatien die Auslie- ferung ihrer Staatsangehörigen ablehne, wodurch eine Strafverfolgung des Be- schwerdeführers in der Schweiz praktisch verunmöglicht würde. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die angeblichen Pläne aus dem Jahr 2020 7 nach der Haftentlassung am 9. Juni 2021 problemlos hätte umsetzen können, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte, entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass die Ausgangslage bei der Haftentlassung im Jahr 2021 mit der heutigen keineswegs vergleichbar sei. Die heutigen Anschuldigung wögen deutlich schwerer, ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht damit gerechnet, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlan- gen werden. Seine angeblich stabile Beziehung zu einer Schweizerin (kroatischer Abstammung) sowie sein Job als Fahrlehrer würden daran nichts ändern. 4.2.4 In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass in Be- zug auf die Landesverweisung von einem Härtefall ausgegangen werden müsse, weshalb eine Fluchtgefahr aufgrund der vermeintlich drohenden Landesverweisung kaum bejaht werden könne. Weiter reicht der Beschwerdeführer den bereits in den edierten Vorakten befindlichen Haftantrag vom 16. März 2021 ein. Mit Verweis auf diesen bringt er vor, dass sich der Verdacht damals nicht bloss auf eine einzige Lieferung von 3 kg Kokain bezogen habe, es habe bereits damals ein Verdacht auf etliche weitere, ähnlich gelagerte Sachverhalte bestanden. Entsprechend liege heute keine völlig andere Ausgangslage vor. Ausserdem verfange das Argument nicht, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen müssen, dass die Da- ten von den Mobiltelefonen der Komplizen erlangt werden können. Ihm sei die Be- schlagnahmung der Mobiltelefone bekannt gewesen. Trotz dieser Unsicherheit sei er in der Schweiz geblieben. Eine zur Flucht entschlossene Person wäre diese Un- sicherheit nie eingegangen. 4.3 Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar zum Betäubungsmit- telgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB) festgehalten werden, dass bei einem Schuld- spruch aufgrund der enormen Betäubungsmittelmengen eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu er- warten ist. Auch wenn die drohende Sanktion nur als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist, so ist sie vorliegend ein starkes. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aufgrund eines Härtefalles keine Landesverweisung drohe, so vermag er daraus nicht das Gewünschte abzuleiten. Im Haftverfahren ist einzig zu prüfen, ob die drohende Landesverweisung ein Fluchtindiz darstellt (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 91 vom 7. März 2025 E. 4.7). Eine Prognose zur Annahme eines Härtefalles ist im aktuellen Verfahrensstadium mit sehr viel Unsicherheit behaftet, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Fluchtgefahr in Be- zug auf die Landesverweisung zu bannen. Die drohende obligatorische Landes- verweisung von mindestens fünf Jahren ist daher als Indiz für eine konkrete Flucht- gefahr zu werten. Der Beschwerdeführer verfügt über die kroatische Staatsbürgerschaft und spricht Kroatisch. Weiter hat er – wenn auch entfernte – Verwandte in Kroatien und offen- bar besitzen seine Eltern dort ein Haus. Ausserdem ist seine Freundin kroatischer Abstammung und ihre Eltern wohnen gemäss Aussage des Beschwerdeführers in Kroatien, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch über die kroatische 8 Staatsbürgerschaft verfügt. Dem Beschwerdeführer kann somit durchaus ein Aus- landsbezug attestiert werden. Darüber hinaus kann auf die Feststellung der Staats- anwaltschaft verwiesen werden, wonach Kroatien eigene Staatsangehörige nicht ausliefert. Aus der Tatsache, dass er 2021 die Schweiz nicht verlassen hat, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist mit der Staatsanwalt- schaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnete, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlan- gen würden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die SkyECC-App auf dem Mobiltelefon versteckt läuft und nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass sie sich auf einem si- chergestellten Mobiltelefon befindet. Weiter ist gerichtsnotorisch, dass die SkyECC- App speziell gegen unbefugten Zugriff gesichert ist. Es war also nicht zwingend, dass die SkyECC-App auf einem sichergestellten Mobiltelefon gefunden wird. Ausserdem ist die Schwere der Vorwürfe und damit die drohende Sanktion nicht vergleichbar. Der eingereichte Haftantrag vom 16. März 2021 nennt zwar neben der Lieferung von gut 3 kg Kokaingemisch in der Nacht vom 22. auf den 23. Okto- ber 2020 ein Treffen vom 2. April 2020. Anlässlich der nach diesem Treffen durch- geführten Kontrolle wurde beim Beschwerdeführer Bargeld für etwa 1 kg Kokain- gemisch gefunden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer im Haftantrag vom 16. März 2021 jedoch kein weiterer Handel mit Betäubungsmitteln vorgewor- fen. Angesichts der vorliegend enormen Mengen an Betäubungsmitteln ist die Si- tuation bei Weitem nicht vergleichbar. Ausserdem kann auch eine konkrete Fluchtneigung des Beschwerdeführers bejaht werden. Den durch die Staatsanwaltschaft im Haftantrag angeführten Nachrichten des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass dieser bereits 2020 Flucht als geeignetes Mittel in Betracht zog. Nach dem Gesagten kann die Fluchtneigung des Beschwerdeführers seither nur zugenommen haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine Ausbildung abge- schlossen hat, die gemäss seinem Vorbringen nur in der Schweiz anerkannt sei. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft neben der Fluchtgefahr mit Kollusionsgefahr. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessua- le Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Be- schuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefähr- det. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- 9 tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen). 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr mit den noch zu eruierenden Verbindungen und genauen Handlungen zwischen dem Beschwerde- führer und den übrigen involvierten Personen (u.a. Lieferanten, Auftraggeber, Ab- nehmer). Es seien mit Sicherheit weitere, bisher unbekannte Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf diese Personen einwirken würde. Gerade bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz komme den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zu. Diese Beweismittel seien jedoch besonders kollusionsanfällig. Die Kollusionsgefahr sei zu bejahen, solange die Ermittlungen liefen und nicht genau feststehe, in welchem Umfang der Be- schwerdeführer delinquiert habe. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass keine konkreten Indizien vorhanden seien, die für eine Kollusionsgefahr sprächen. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Abklärung des Sachverhalts noch beeinflussen könnte. Er hätte allfällige Kollusionshandlungen seit der Haftentlassung am 9. Juni 2021 vor- nehmen können. Dies gelte umso mehr, seien inzwischen ganze vier Jahre verstri- chen. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer bereits sehr detailliert vorgehalten worden. Es sei daher kaum möglich, dass diese bereits präsentierten, angeblichen Ergebnisse und Interpretationen durch Absprachen und Abmachungen überhaupt noch irgendwie beeinflusst werden könnten. 5.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass aufgrund der stark ausgeweiteten Vorwürfe weitaus grössere und neue Kollusionsmöglichkeiten bestünden, insbesondere mit Personen, die beim Vorwurf, der 2021 zur Untersuchungshaft geführt habe, nicht beteiligt gewesen seien. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beteiligten nicht damit gerechnet hätten, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den In- halten der SkyECC-Chats erlangen könnten. Der Beschwerdeführer könne dem- nach weitere Personen vor einer Anhaltung warnen. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei dieser zwar mit dem Gesamtvorwurf gemäss aktuellem Er- mittlungsstand, aber noch nicht im Detail mit den vollständigen, umfangreichen Er- mittlungsergebnissen konfrontiert worden. Die Kollusionsgefahr sei demnach zwei- felsfrei gegeben. 10 5.2.4 Der Beschwerdeführer bringt in den abschliessenden Bemerkungen vor, dass die Staatsanwaltschaft in Verletzung des fair trial-Grundsatzes getrennte Verfahren führe. Die Staatsanwaltschaft enthalte damit der Verteidigung Wissen vor, mit dem sie eine Haft zu begründen suche. Es sei der Verteidigung damit nicht möglich dar- zulegen, dass beispielsweise alle betroffenen Personen ebenfalls in Haft seien oder bereits befragt worden seien. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb nach dreijährigen Ermittlungen noch nicht identifizierte Personen vorhanden sein sollten. Ebenso sei nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer nach drei Wochen Untersu- chungshaft noch nicht mit allen relevanten Fakten konfrontiert worden sei. 5.3 Die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft nunmehr gegenüber dem Beschwerdefüh- rer erhebt, sind sehr viel schwerwiegender als diejenigen vor vier Jahren. Dem Be- schwerdeführer wird zwar ebenfalls Betäubungsmittelhandel vorgeworfen, jedoch über einen viel längeren Zeitraum und in viel grösserem Umfang. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich ungleich mehr Kollusionsmöglichkeiten bieten, da er mit mehr Personen interagiert haben wird. Ohnehin ist der aktuelle Verfahrens- stand massgebend und nicht die Umstände, welche 2021 möglicherweise ent- scheidend waren. Aufgrund des beträchtlichen Umfangs der Vorwürfe – allein die Vorhalte einiger Nachrichten aus den Unterhaltungen via SkyECC zieht sich in der delegierten Einvernahme vom 20. Februar 2025 über neun Seiten – ist im Übrigen nichts daran auszusetzen, dass der Beschwerdeführer noch nicht im Detail mit al- len relevanten Fakten konfrontiert worden ist. Die Kollusionsgefahr fliesst denn auch nicht einzig aus diesen nicht konfrontierten Fakten. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, nach dieser Dauer könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass noch keine Absprachen stattgefunden hätten, kann er daraus nicht das Gewünschte ableiten. Damit wäre nämlich auch die Kollu- sionsneigung des Beschwerdeführers bestätigt. Zwar ist bereits seit einiger Zeit bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC ver- breiteten Inhalten haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kom- munikation zugreifen würden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass er die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr beeinflussen könne, da ihm die Ermittlungsergebnisse bereits präsen- tiert worden seien, verkennt er, dass sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium befindet. So sind etwa weitere Beteiligte einzuvernehmen, auf die der Be- schwerdeführer Einfluss nehmen könnte. So kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass nach drei Jahren noch nicht alle Beteiligten identifiziert sind, da dies nichts an der Kollusionsgefahr ändert. Sollte er damit darauf hinauswollen, nach dieser Zeit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass keine Absprachen stattgefunden hätten, so ist er auf die obigen Aus- führungen zu diesem bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argument zu ver- weisen. An der Tatsache, dass weitere Beteiligte noch nicht identifiziert sind, würde auch ein gemeinsam geführtes Verfahren nichts ändern. Damit liegen hinreichend konkrete Indizien für die Annahme der Kollusionsgefahr vor. 11 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich seien, die die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Darüber hinaus bestehe Kollusionsgefahr. Diese könne auch nicht durch das von der Verteidigung vorgebrachte Electronic-Monitoring gebannt werden. Die Untersuchungshaft sei damit erforderlich, angemessen und angesichts der anstehenden Ermittlungen so- wie der zu erwartenden Strafe verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, die schwerer wiege als die drei Monate Untersuchungshaft. 6.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit. 6.3 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzuhalten, dass elektronische Überwa- chung gemäss ständiger Praxis der Kammer nicht geeignet ist, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Wei- tere geeignete Ersatzmassnahmen sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Es besteht im Weiteren Kollusionsgefahr gegenüber einer unbekannten Zahl unbe- kannter Kollusionsadressaten. Auch diesbezüglich sind keine geeigneten Ersatz- massnahmen ersichtlich. Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Im Licht der drohenden hohen Freiheitsstrafe sowie der obligato- rischen Landesverweisung erscheint sie auch ohne Weiteres zumutbar, insbeson- dere droht keine Überhaft. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 11. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13