3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1’250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend noch Verfahrenskosten von CHF 250.00 zu bezahlen. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 2'578.20 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.