432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, das einzig Offizialdelikte zum Gegenstand hat. Die Entschädigung des Beschuldigten wird entsprechend durch den Kanton getragen. Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 26. November 2025 ein Honorar von CHF 2'578.20 geltend (10.5 Stunden à