8 8.3 Die der Beschwerdeführerin auszurichtenden Verfahrenskosten sind mit der auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es verbleibt eine Differenz von CHF 250.00 zulasten der Beschwerdeführerin. 8.4 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO;