8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 2’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 trägt. Die Restanz wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin ist somit ein Viertel ihrer Aufwände zu entschädigen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)