Gestützt auf diese Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, die im Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) angesprochenen Daten beizuziehen, da keine Gewähr bestand, dass diese die durchgeführten L.________(Geschäftstätigkeit) vollständig und korrekt abgebildet hätten. 6.5 Die Beschwerdeführerin stellte keine weiteren relevanten Beweisanträge. Darüber hinaus sind keine sachdienlichen Beweiserhebungen ersichtlich. Damit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen.