Die restlichen Beweisanträge wurden in diesem Beschluss (E. 5) behandelt. Im Nachgang der zweiten Frist gemäss Art. 318 StPO stellte die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweisanträge. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Schluss, den die Staatsanwaltschaft aus dem Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) zieht, wonach die Ermittlung des exakten Umsatzes unmöglich sei, in dieser Absolutheit nicht zutreffe. Die zitierte Aussage des Berichts werde nur in Bezug auf gewisse Stellen getroffen. Damit