H.________, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wurde am 26. August 2022 sowie am 13. Dezember 2023 einvernommen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 äusserte sich die Privatklägerin zu den Diskrepanzen zum Vermögensschaden, nämlich zwischen den Zahlen in der Strafanzeige und der eingereichten Excel-Tabelle. Die nach der ersten Frist gemäss Art. 318 StPO hinsichtlich des Vermögensschadens durch die Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 vollumfänglich gutgeheissen. Die restlichen Beweisanträge wurden in diesem Beschluss (E. 5) behandelt.