In dieser Lesart wurde damit nicht beabsichtigt, diese Rechtsprechung auf die beschuldigte Person zu beschränken. Das bedeutet, dass diese Rechtsprechung auch auf andere Parteien anwendbar ist, womit sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen kann. Dies ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. 6.3 Bereits in der Strafanzeige vom 9. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin Berechnungen zum Deliktsbetrag an (Rz. 19 ff.). H.________, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wurde am 26. August 2022 sowie am 13. Dezember 2023 einvernommen.