Das Bundesgericht bezieht sich an dieser Stelle auf das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), ein Recht, auf das sich nur die beschuldigte Person berufen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nennung der beschuldigten Person in E. 6.1 des zitierten Entscheids auf das Konfrontationsrecht zurückzuführen ist. In dieser Lesart wurde damit nicht beabsichtigt, diese Rechtsprechung auf die beschuldigte Person zu beschränken.