6.2 Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung benennt explizit die beschuldigte Person. Folgt man den jeweiligen Verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4, 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2), so führt dies zu BGE 131 I 476 E. 2.1 und BGE 125 I 127 E. 6c/bb. In letzterem hielt das Bundesgericht Folgendes fest: Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen.