6 weise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2