318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Anträge auf fünf Editionen sowie drei Einvernahmen ab. Von diesen Beweisanträgen bezog sich nur einer, nämlich derjenige auf Einvernahme von I.________, nicht auf P.________ (berufliche Tätigkeit), die der Beschuldigte 1 durchgeführt haben soll.