5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die am 5. Juni 2024 gestellten Beweisanträge durchzuführen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. 5.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).