_ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), wonach er erfahren habe, dass in M.________(Ort) weiterhin Bargeld angenommen werde und dies N.________ (Ort) nicht erfahren dürfe, worauf er Berechnungen angestellt habe (Einvernahme vom 13. Dezember 2023 Z. 238 ff.). Der Verdacht auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten 1 entstand damit bei der Privatklägerin aufgrund eigener Berechnungen, die sich nach dem Gesagten nicht mehr stützen lassen. Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Verdacht für eine tatbestandsmässige Handlung des