Damit verletzt die Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht, weshalb diese Rügen nicht zu hören sind. 4.8 Vom Fehlen eines Tatbestandsmerkmals kann dennoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Strafbarkeit entfällt. Beim Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnotwendig, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale eintreten. Hierfür lassen sich den Akten jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen. Gegen die Annahme eines Versuchs spricht nicht zuletzt die Aussage von H.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), wonach er erfahren habe, dass in M.________(Ort) weiterhin Bargeld angenommen werde und dies N._____