Auch zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, was an der Bestimmung des Vermögensschadens durch die Staatsanwaltschaft falsch gewesen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es die Beschwerdeführerin darzulegen versäumt, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Vermögensschaden falsch bestimmt haben soll. Damit verletzt die Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht, weshalb diese Rügen nicht zu hören sind.