Sie habe nicht ohne Grund den Schaden über eine Triangulation zwischen registrierten L.________(Geschäftstätigkeit) und Kreditkarteneinnahmen bestimmen müssen (Rz. 30). Dennoch sei der Schluss, die Ermittlung des exakten Umsatzes sei unmöglich, in dieser Absolutheit unzutreffend, da die zitierte Aussage des Berichts nur in Bezug auf gewisse Stellen getroffen werde (Rz. 31). Auch zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, was an der Bestimmung des Vermögensschadens durch die Staatsanwaltschaft falsch gewesen sein soll.