Vielmehr ist unklar, ob ein solcher überhaupt eingetreten ist. 4.7 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hinsichtlich des Vermögensschadens in der Beschwerde darauf festzustellen, dass das Fehlen von Geld unstrittig sei (Rz. 26). Sie legt nicht dar, worauf sie sich hierbei stützt. Dies erstaunt umso mehr als sie in Rz. 19 die Argumentation der angefochtenen Verfügung dahingehend wiedergibt, wonach das Vorliegen eines Vermögensschadens in Frage gestellt werde.